BMF, 30.9.2008, IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015

Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der vom 17. bis 19.9.2008 in Bonn durchgeführten Verständigungsgespräche folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:

„1) Mit Verständigungsvereinbarung vom 7.7.1997 hatten sich die zuständigen Behörden unter Ziffer 2 Buchst. a) darauf geeinigt, dass „zu den in Art. 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören”. Ferner war vereinbart worden, diese Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in diesen Fällen aber zu verlangen, dass „sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z.B. die Zeichnungsberechtigung, haben” und eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen.

2) Der Verzicht auf eine Eintragung im Handelsregister hat zunehmend zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unter Art. 15 Abs. 4 DBA fallenden Personenkreises – insbesondere gegenüber nur begrenzt vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten und Fällen pauschaler Erteilung eines auf den begrenzten persönlichen Zuständigkeitsbereich beschränkten Zeichnungsrechts – geführt. Im Interesse einer übereinstimmenden Auslegung dieser Vorschrift wurde Einvernehmen erzielt, in den nach dem 31.12.2008 beginnenden Veranlagungszeiträumen

  • Art. 15 Abs. 4 DBA nur noch auf Personen anzuwenden, deren Prokura oder in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA bzw. Ziffer 2 Buchst. a) Satz 1 der Verständigungsvereinbarung vom 7.7.1997 genannte Funktion im Handelsregister eingetragen ist, und
  • im Übrigen Ziffer 2 Buchst. a) der Verständigungsvereinbarung vom 7.7.1997 nicht mehr anzuwenden.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 935

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