Der Lastenzuschuss wird ausschließlich Personen gezahlt, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.[1]
Dem Eigentümer gleichgestellt sind Personen, die ein Erbbaurecht, eigentumähnliches Dauerwohnrecht oder ein Nießbrauchrecht innehaben.
Der Lastenzuschuss steht auch denjenigen zu, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des
- Eigentums,
- Erbbaurechts,
- eigentumähnlichen Dauerwohnrechts,
- Wohnrechts oder
- Nießbrauchs
an Wohnraum haben.
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