Der Lastenzuschuss wird ausschließlich Personen gezahlt, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.[1]

Dem Eigentümer gleichgestellt sind Personen, die ein Erbbaurecht, eigentumähnliches Dauerwohnrecht oder ein Nießbrauchrecht innehaben.

Der Lastenzuschuss steht auch denjenigen zu, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des

  • Eigentums,
  • Erbbaurechts,
  • eigentumähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Wohnrechts oder
  • Nießbrauchs

an Wohnraum haben.

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