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SG Karlsruhe Urteil vom 20.11.2018 - S 15 AS 2690/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung

 

Orientierungssatz

Eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 sowie eine Erstattungsforderung über 633,06 €.

Die 1958 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem 1946 geborenen Ehemann in einer Mietwohnung. Der Ehemann bezieht Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Bewilligungsbescheid vom 11.01.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 in Höhe von monatlich 211,02 €.

Er berücksichtigte dabei einen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 556,80 € (Regelbedarf 368,00 €, anteilige Grundmiete 142,80 €, anteilige Heiz- und Nebenkosten 21,50 € bzw. 24,50 €) sowie übersteigendes Einkommen aus der Rente ihres Ehemannes in Höhe von monatlich 345,78 €.

Im Zusammenhang mit einem am 18.12.2017 gestellten Weiterbewilligungsantrag legte die Klägerin Kontoauszüge vor, aus denen für das Datum 13.10.2017 ein Zahlungseingang der R. Versicherung in Höhe von 4.925,00 € hervorging. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, es handele sich um eine Zahlung an ihren Ehemann aus dessen privater gesetzlicher Unfallversicherung aufgrund eines Unfalls vom 30.9.2016 (vgl. vorgelegtes „Angebot“ der R. Versicherung vom 26.09.2017, Einverständniserklärung M. G. vom 10.10.2017 und ...

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