Zusammenfassung

 
Begriff

Die Schiedsstelle ist eine unparteiische Schlichtungsstelle, die bei Konflikten über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarungen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Träger der Einrichtungen angerufen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Besetzung der Schiedsstelle, die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden und der Rechtsweg gegen ihre Entscheidungen bestimmt § 78g SGB VIII.

1 Besetzung

Die Schiedsstelle ist mit

  • einem unparteiischen Vorsitzenden und
  • jeweils zu gleichen Teilen mit Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Einrichtungen

besetzt. Die Mitglieder der Schiedsstelle bekommen eine Aufwandsentschädigung.

1.1 Unparteiischer Vorsitzender

Ein Vorsitzender ist unparteiisch, wenn er weder bei den Leistungsanbietern noch bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe tätig ist.

1.2 Paritätische Besetzung

Die Schiedsstelle ist paritätisch mit Vertretern der Leistungsanbieter und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe besetzt. Die ausgewählten Vertreter der Träger der Einrichtungen sollen dabei die Vielfalt der Träger widerspiegeln. Vertreter, die an dem Konflikt beteiligt sind, dürfen wegen Befangenheit nicht an der Entscheidung der Schiedsstelle mitwirken.

2 Schiedsverfahren

Die Schiedsstelle kann angerufen werden, wenn

  • eine Partei die andere Partei schriftlich aufgefordert hat, über den strittigen Punkt zu verhandeln und
  • innerhalb von 6 Wochen keine Einigung zustande gekommen ist.

Die Schiedsstelle entscheidet nach Einleitung des Schiedsverfahrens unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Einzelheiten des Verfahrens sind in landesrechtlichen Bestimmungen und in den Geschäftsordnungen der Schiedsstellen geregelt. Tritt der Schiedsspruch in Kraft, bekommt er die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung.

3 Rechtsweg gegen Entscheidungen der Schiedsstelle

Die Entscheidung der Schiedsstelle kann vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Ein Vorverfahren ist nicht notwendig. Die Klage richtet nicht gegen die Schiedsstelle. Klagegegner ist die andere Vertragspartei.

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