0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 78g ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit dem 1.1.2012 in Kraft.
§ 78g wurde durch das 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung zum 1.1.1999 eingefügt (eingefügt erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss), vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 6 f., 18f.).
1 Allgemeines
1.1 Einführung
Rz. 2
Nach dem Vorbild des § 94 BSHG, der seinerseits auf Erfahrungen des Gesetzgebers mit der Schiedsstelle in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufbaut (vgl. bereits § 368h RVO), wurde für die Schlichtung von Streitfällen beim Abschluss von Vereinbarungen nach § 78a Abs. 1 die Einrichtung einer Schiedsstelle vorgesehen (vgl. auch Gesetzesmotive in BT-Drs. 13/10330 S. 18 f.). Dabei geht das SGB VIII insofern weiter, als auch die Vereinbarungen über die Qualitätsentwicklung und die Prüfungen schiedsstellenfähig sind. Die Bedeutung der Regelung liegt weniger in der Zahl der tatsächlich durchgeführten Schiedsstellenverfahren, die relativ gering ist und die nach Ermittlungen des niedersächsischen Schiedsstellenvorsitzenden Prof. Dr. Gottlieb für 2001 und 2003 bei 41 bzw. bei 67 lag. Die entscheidende Funktion des § 78g besteht vielmehr in seiner verhandlungstaktischen Vorwirkung, die auch schwachen Verhandlungspartnern im Rahmen des § 78b und § 78c ein so wirksames, schnelles und sachnahes Durchsetzungsmittel gegen etwaige marktmächtige Übervorteilungen an die Hand gibt, dass es im Regelfall gar nicht zu einer solchen Übervorteilung kommt.
Rz. 3
In seiner Funktion ist die Schiedsstelle ein Vertragshilfeorgan (Gottlieb, ZKJ 2017, 266, 267).
Rz. 4
Das Sozialrecht kennt auch in anderen Sozialgesetzbüchern die Einrichtung von Schiedsstellen, so z. B. im Soz...