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Sächsisches LSG Urteil vom 18.01.2013 - L 1 KR 33/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Versorgung mit einem Bewegungstrainer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Versorgung mit einem Bewegungstrainer ist dann erforderlich, wenn er der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dient, spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen und ebenso wirksame, aber wirtschaftlich günstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen (Anschluss an BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 32) .

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte und Berufungsklägerin die Klägerin und Berufungsbeklagte mit einem fremdkraftbetriebenen Bewegungstrainer versorgen muss.

Die am … 1943 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet an Multipler Sklerose (MS). Am 10. Februar 2009 beantragte sie mittels Vorlage einer Verordnung der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl. Med. F… vom 19. Januar 2009 die Versorgung mit dem Bewegungstherapiegerät MOTOmed viva2 (Spastiklockerungsprogramm mit Drehrichtungswechsel, Einstieghilfe). Beigefügt waren ein Kostenvoranschlag der Fa. Rollstuhl-Center F…, welcher für das Grundgerät einen Leistungspreis von 2.756,34 EUR und einschließlich Zubehör für die Nutzung im Bereich der unteren Extremitäten einen Gesamtpreis von 3.202,95 EUR ausweist und ein Erprobungsbericht der Praxis für Physiotherapie B… vom 28. Februar 2009. In letzterem wird die Klägerin als gehfähig mit Stock/Krücken über eine Strecke von 100 m und am Rollator von 200 m beschrieben. Für Strecken von...

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