Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Verwerfung durch Beschluss. erstinstanzliche Entscheidung: Gerichtsbescheid. Mündlichkeitsprinzip. Einverständnis der Beteiligten zu Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Sozialgericht iS des § 151 Abs 2 SGG
Leitsatz (amtlich)
1. Über die Berufung ist, wenn das Sozialgericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (vgl § 105 SGG) entschieden hat, unter Beachtung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und unter Beachtung von Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (juris: MRK) nicht durch Beschluss zu entscheiden, sondern nur aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter (Anschluss an BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B = SozR 4-1500 § 158 Nr 2). Allerdings verbleibt es für die Beteiligten bei der Möglichkeit, gemäß § 124 Abs 2 SGG ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu erklären.
2. Sozialgericht iS des § 151 Abs 2 SGG ist nur das Sozialgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, nicht ein anderes Sozialgericht.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 5. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung von zuvor bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und eine hieran anknüpfende Erstattungsforderung der Beklagten im Bescheid vom 25. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008.
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