Der Anspruch auf Leistungen für Strafgefangene ruht auch, solange Versicherte

  • sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft befinden,
  • nach § 126 a StPO aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einstweilen untergebracht sind (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder
  • gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird,

soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.[1]

Die Vorschrift ist bedeutsam, wenn Strafgefangene als sog. Freigänger aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind und ihr Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach § 62 a StVollzG ruht. Da der krankenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch nur insoweit zum Ruhen gebracht wird, wie ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge besteht, sind für die betroffenen Freigänger die üblichen Leistungen der Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen: Für das Ruhen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Anspruch des Gefangenen auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG völlig dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann für längstens 2 Jahre zurückgestellt werden, wenn jemand

  • wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren verurteilt worden ist,
  • die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und
  • sich die Person wegen ihrer Abhängigkeit in einer ihrer Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen und deren Beginn gewährleistet ist.[2]

Dies gilt auch, wenn der zu vollstreckende Rest einer Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht übersteigt[3]

Die Kosten einer medizinischen Rehabilitation während dieser Zeit sind von der zuständigen Krankenkasse zu tragen (z. B. Entwöhnungsbehandlung nach § 40 SGB V).

 
Hinweis

Zurückstellung des Strafvollzugs

Das Urteil des BSG v. 5.8.2021[4] zu einem vergleichbaren Sachverhalt bezieht sich ausschließlich auf den Rechtskreis des SGB II und ist nicht auf die Ruhensvorschrift nach § 16 SGB V übertragbar.[5]

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