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Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.1 Kürzung

Yvonne Ehrmann
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Das Pflegegeld für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, wird anteilig gekürzt. Dabei ist das monatliche Pflegegeld durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld für Teilmonat

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4  
vom 21.7. bis 31.7. 800 EUR : 30 x 11 Tage = 293,33 EUR

2.1.1 Vollstationäre Krankenhausbehandlung/stationärer Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme

Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer

  • vollstationären Krankenhausbehandlung,
  • stationären medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme

für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein.[1] Auch bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen.

Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem der Pflegebedürftige sich wieder in seiner häuslichen Umgebung aufhält.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeldzahlung bei Krankenhausbehandlung

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3  
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 16.3. bis 25.4.
Pflegegeld wird weitergezahlt bis 12.4. (28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung) und wieder ab 25.4. (Tag der Krankenhausentlassung)
Pflegegeld für März = 599 EUR

Pflegegeld für April =

1.4. bis 12.4. (12 Tage) und 25.4. bis 30.4. (6 Tage)
(599 EUR : 30 x 18 Tage)
359,40 EUR

Schließt sich eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation (auch Anschlussrehabilitation) an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung an, ist die 4-Wochenfrist nur einmal anzuwenden. Dies gilt auch, wenn...

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