Das Pflegegeld für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, wird anteilig gekürzt. Dabei ist das monatliche Pflegegeld durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.
Pflegegeld für Teilmonat
| Pflegegeld bei Pflegegrad 4 |
| vom 21.7. bis 31.7. |
800 EUR : 30 x 11 Tage = 293,33 EUR |
2.1.1 Vollstationäre Krankenhausbehandlung/stationärer Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme
Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer
- vollstationären Krankenhausbehandlung,
- stationären medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme
für die ersten 8 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 8-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein. Auch bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 8 Wochen.
Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem der Pflegebedürftige sich wieder in seiner häuslichen Umgebung aufhält.
Pflegegeldzahlung bei Krankenhausbehandlung
| Pflegegeld bei Pflegegrad 3 |
|
| Vollstationäre Krankenhausbehandlung |
16.3. bis 25.5. |
| Pflegegeld wird weitergezahlt |
bis 10.5. (56. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung) und wieder ab 25.5. (Tag der Krankenhausentlassung) |
| Pflegegeld für März und April = |
jeweils 599 EUR |
Pflegegeld für Mai = 1.5. bis 10.5. (10 Tage) und 25.5. bis 31.5. (7 Tage) (599 EUR : 30 x 17 Tage) |
339,43 EUR |
Schließt sich eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation (auch Anschlussrehabilitation) an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung an, ist die 8-Wochenfrist nur einmal anzuwenden. Dies g...