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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.05.2015 - L 4 R 1167/15 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung von Zwangshaft durch das Sozialgericht. Verweigerung einer Betriebsprüfung durch den Arbeitgeber. uneinbringliches Zwangsgeld. Ermessensentscheidung. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anordnung von Ersatzzwangshaft, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsprüfung nicht zulässt und geforderte Unterlagen nicht vorlegt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung von Ersatzzwangshaft.

Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in W.. Nachdem vorherige Bemühungen der Antragstellerin seit dem 20. März 2012 um Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Antragsgegnerin erfolglos geblieben waren, legte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juli 2013 als Termin zur Durchführung einer Betriebsprüfung den 5. September 2013 fest und gab der Antragsgegnerin auf, die Durchführung der Betriebsprüfung zu ermöglichen und zu dulden sowie ihre Geschäftsbücher, Listen und andere Unterlagen, aus denen Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, bis zum 5. September 2013 vorzulegen. Die Antragsgegnerin drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00 an.

Nachdem die Antragsgegnerin die Betriebsprüfung weiterhin nicht zugelassen und die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte, setzte die Antragstellerin mit Bescheid vom 23. April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00 fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Antragstellerin gezwungen wäre, Ersatzzwangshaft zu bean...

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