Rz. 8

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 64 verletzt worden ist und dabei weder die Grenzen der Mitwirkung nach der speziellen Mitwirkungsvorschrift noch die sich aus § 65 ergebenden Grenzen überschritten worden sind. Weiterhin müssen die sich aus Abs. 1 oder 2 und zusätzlich aus Abs. 3 ergebenden Voraussetzungen vorliegen, bevor es zu einer Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung kommen kann.

 

Rz. 9

Spezialvorschriften zu § 66 sind in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuches nicht enthalten. § 18 Abs. 2 SGB XI zu Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich verweist hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen auf § 66. Gemäß § 159 SGB III tritt bei Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Sperrzeit ein; bei einer generellen Verweigerung der Teilnahme liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit mangels Arbeitslosigkeit nicht mehr vor. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln die §§ 31 bis 31b SGB II die Rechtsfolgen bei sozialwidrigem Verhalten. Bei Vorliegen eines der in § 32 SGB II geregelten Fälle ist das Jobcenter an einem Vorgehen nach den §§ 60 ff. gehindert (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.02.2020, L 3 AS 12/20 B ER).

 

Rz. 9a

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 66 sind auch auf Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung nach dem StrRehaG anzuwenden (§ 17a StrRehaG, OLG Thüringen, Beschluss v. 16.8.2017, Ws Reha 23/15, ZDV 2017 S. 206), soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Anders als nach § 66 sind Anträge als unbegründet abzulehnen, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen trotz Hinweises auf die möglichen Konsequenzen nicht gemacht und vorgelegt werden.

 

Rz. 10

Lassen sich die Anspruchs- bzw. Leistungsvoraussetzungen für eine Sozialleistung infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht erweisen, kann dies zur Ablehnung des Leistungsantrages bzw. zur Aufhebung der bewilligenden Entscheidung führen, wenn eine Beweislastumkehr eingetreten ist, weil die Mitwirkungshandlung z. B. der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen ist. Kommt der Betroffene seiner Obliegenheit zur Mitwirkung selbst im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nach, ist das Gericht trotz des Amtsermittlungsprinzips insbesondere dann nur eingeschränkt zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die maßgebenden Umstände in der Sphäre des Betroffenen liegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 12.1.2015, L 11 AS 1310/14 B ER). Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es ggf. nicht einmal mehr darauf an, ob die Mitwirkungsgrenzen überschritten waren (BSG, Urteil v. 2.9.2004, B 7 AL 88/03 R); denn bei Beweisnot muss sich der Beteiligte, der diese hervorgerufen hat, gefallen lassen, dass zu seinen Lasten geringere Beweisanforderungen gestellt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn Mitwirkungsobliegenheiten verletzt werden oder die Behörde dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachkommen kann. Die Behauptung des Antragstellers bzw. Leistungsberechtigten, eine Mitwirkungspflicht erfüllt zu haben, setzt notwendigerweise die Kenntnis dieser Mitwirkungspflicht voraus (LSG Sachsen, Urteil v. 4.12.2014, L 3 AS 430/12).

 

Rz. 11

Die Rechtsfolgen nach Abs. 1 treten ein, ohne dass abschließend festgestellt werden kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Leistung vorliegen. In Fällen des Abs. 2 ist es gerade umgekehrt; die Leistung wird ganz oder teilweise verweigert, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 12

Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 44/94). Das BSG hält sie für ausgewogen und verhältnismäßig, weil sie einerseits die Versichertengemeinschaft bzw. die Allgemeinheit vor unberechtigten Leistungszahlungen schützt, andererseits Berechtigten das subjektive Leistungsrecht und den Anspruch auf fehlerfreies Ermessen nach § 67 erhält, auch wenn die Mitwirkungspflichten verletzt wurden.

 

Rz. 12a

Eine Aufforderung zur Mitwirkung und der darin enthaltene Hinweis auf die §§ 60 ff. kann nicht in einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 SGB II umgedeutet werden (SG Osnabrück, Urteil v. 14.3.2018, S 24 AS 713/17).

Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Eine Leistungsklage ist dann unzulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.1.2022, L 9 KR 246/18).

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