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Klose, SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung / 2.2 Einordnung der Vorschrift

Franz-Josef Sauer
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Rz. 8

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 62 verletzt worden ist und dabei weder die Grenzen der Mitwirkung nach der speziellen Mitwirkungsvorschrift noch die sich aus § 65 ergebenden Grenzen überschritten worden sind. Weiterhin müssen die sich aus Abs. 1 oder 2 und zusätzlich aus Abs. 3 ergebenden Voraussetzungen vorliegen, bevor es zu einer Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung kommen kann. Insbesondere muss eine erzwingbare Mitwirkungspflicht verletzt worden sein.

 

Rz. 9

Spezialvorschriften zu § 66 sind in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuches nicht enthalten. § 18a Abs. 2 SGB XI zu Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich verweist hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen auf § 66. Gemäß § 159 SGB III tritt bei Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Sperrzeit ein; bei einer generellen Verweigerung der Teilnahme liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit mangels Arbeitslosigkeit nicht mehr vor. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln die §§ 31 bis 31b, 32 SGB II die Rechtsfolgen bei sozialwidrigem Verhalten. Bei Vorliegen eines der in § 32 SGB II geregelten Fälle ist das Jobcenter an einem Vorgehen nach den §§ 60 ff. gehindert (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.2.2020, L 3 AS 12/20 B ER). Aus einer Verletzung der Kooperationsvereinbarung nach § 15 SGB II oder einer Eingliederungsvereinbarung nach § 38 SGB III können keine Versagungs- oder Entziehungsgründe abgeleitet werden. Auch Meldeversäumnisse im Recht der Arbeitsförderung werden nicht nach § 66 geahndet.

 

Rz. 9a

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 66 sind auch auf Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung nach dem StrRehaG anzuwenden (§ 17a StrR...

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