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Klose, SGB I § 65 Grenzen der Mitwirkung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.1983 neu gefasst durch das SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450).

Abs. 1 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1986 ergänzt durch das BErzGG v. 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 65 regelt die Grenzen der Mitwirkungspflichten von Antragstellern oder Beziehern von Sozialleistungen und gewährleistet damit verschiedene verfassungsmäßig garantierte Grundsätze, neben der Abgrenzung zur Amtsermittlungspflicht insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot im rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren. Dazu listet die Vorschrift Sachverhalte und Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die in den §§ 60 bis 64 normierten Mitwirkungspflichten nicht bestehen sowie Behandlungen und Untersuchungen ohne die sich aus § 66 ergebende Rechtsfolge der Versagung oder Entziehung der Leistung abgelehnt werden können. Insoweit erachtet der Gesetzgeber die Durchsetzung der Mitwirkungspflichten für den Betroffenen als unzumutbar. Aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen darf der Mitwirkende Angaben verweigern, die ihn oder eine ihm nahe stehende Person der Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat aussetzen könnten. Zu den Grenzen von Mitwirkungspflichten sind in anderen Gesetzen i. d. R. keine speziellen Vorschriften vorhanden (vgl. aber §§ 18, 18a SGB XI), in diesem Bereich spezialgesetzlicher Mitwirkungsobliegenheiten werden die Grundsätze des § 65 stets zu berücksichtigen sein.

Abs. 1 Nr. 1 betont den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verneint eine Mitwirkungspflicht, die den Sozialleistungsberechtigten angesichts der begehrten oder empfangenen Leistung über Gebühr belastet, weil die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht im angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung s...

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