Rz. 104
Anordnungsanspruch ist das "Recht", d. h. der materielle Anspruch, das bzw. den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren durchsetzen will und für das bzw. für den er eine einstweilige Anordnung begehrt. Durch die Sicherungsanordnung soll dieses Recht in seinem Bestand einstweilen gesichert, durch die Regelungsanordnung soll einstweilen die Vereitelung des noch nicht durchgesetzten Rechts und das Eintreten wesentlicher Nachteile verhindert werden. Diese bereits im Zusammenhang mit dem Anordnungsgrund dargestellten Gesichtspunkte spielen auch bei der Frage eine Rolle, welchen Inhalt der Anordnungsanspruch haben kann. Insbesondere bei der Regelungsanordnung ist der Anordnungsanspruch grundsätzlich nicht identisch mit dem materiellen Anspruch in der Hauptsache.
Rz. 105
Da es beim vorläufigen Rechtsschutz darum geht, möglichst rasch eine Entscheidung zu treffen, kann i. d. R. nur eine summarische Prüfung des Anordnungsanspruchs erfolgen. Art. 19 Abs. 4 GG fordert für die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes ein in jeder Weise beschleunigtes Verfahren, in dem grundsätzlich umgehend und ohne vertiefende Behandlung von Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4.7.2001, 1 BvR 165/01, NVwZ-RR 2001 S. 694). Eine stets eingehende Prüfung würde zulasten der Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes gehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 24). Allerdings sind alle anstehenden Rechtsfragen zu überprüfen. Eine Überprüfung etwa unter Außerachtlassung von Gemeinschaftsrecht (so LSG NRW, Beschluss v. 28.1.2003, L 16 B 92/02 KR ER, KrV 2003 S. 150), verletzt das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Anforderungen an die Prüfungsintensität und -dichte werden umso höher sein, je schwerer und nachteiliger die Folgen eines Verwaltungsakts sind (vgl. BVerf...