Freiwillige Beiträge dürfen frühestens für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres gezahlt werden. Eine obere Altersgrenze besteht nicht, d. h. freiwillige Beiträge können auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze entrichtet werden.

Bezug einer Altersvollrente

Wird jedoch eine Vollrente wegen Alters bezogen, dürfen freiwillige Beiträge nur für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Ist der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen, dürfen freiwillige Beiträge für Zeiten davor bzw. für Zeiten vor Rentenbeginn nur gezahlt werden, solange der Altersvollrentenbescheid noch nicht bindend geworden ist.[1]

Sind freiwillige Beiträge neben einer Altersvollrente gezahlt worden, erhöht sich die Rente durch Zuschläge an Entgeltpunkten für die freiwilligen Beiträge neben der Altersvollrente mit Beginn des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze.[2]

Bezug einer Altersrente als Teilrente oder Erwerbsminderungsrente

Wird eine Altersrente als Teilrente bezogen, können zeitlich unbegrenzt freiwillige Beiträge gezahlt werden, die die Altersrente später durch Zuschläge an Entgeltpunkten erhöhen. Erster Erhöhungszeitpunkt ist der Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze für alle freiwilligen Beiträge bis zur Regelaltersgrenze. Nach der Regelaltersgrenze neben einer Altersteilrente im Kalenderjahr gezahlte freiwillige Beiträge erhöhen die Rente jährlich zum 1.7. des Folgejahres.[3]

Freiwillige Beiträge können auch während des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. Die Beiträge würden sich in dieser aber nicht rentensteigernd auswirken.[4] Sie werden aber z. B. bei der Berechnung einer späteren Altersrente angerechnet.

Vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgeminderte Personen können die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllen, wenn sie dadurch eine Wartezeit von 20 Jahren zurückgelegt haben.[5]

 
Achtung

Beitragszahlung von Hinterbliebenen

Das Recht zur freiwilligen Versicherung steht nur Versicherten zu. Somit dürfen Hinterbliebene grundsätzlich keine freiwilligen Beiträge in das Versicherungskonto des Verstorbenen einzahlen.

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