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Freiwillige Rentenversicherung

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Rentenversicherung freiwillig beitreten und entsprechende freiwillige Beiträge zahlen. Im Gegensatz zur Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder einer Antragspflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung jederzeit und beliebig beendet werden. Allerdings haben freiwillige Beiträge nicht durchgängig die gleiche Wirkung wie Pflichtbeiträge. Durch freiwillige Beiträge kann beispielsweise nicht die versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden. Im Unterschied zu einer Pflichtversicherung kann bei der freiwilligen Versicherung wiederum die Beitragshöhe weitestgehend frei gewählt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlagen für die freiwillige Versicherung sind §§ 7 und 232 SGB VI. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz ist die freiwillige Versicherung für die alten und neuen Bundesländer einheitlich geregelt worden.

1 Berechtigung

Zur freiwilligen Rentenversicherung sind Deutsche im In- und Ausland und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an berechtigt, sofern sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Haben Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gelten für sie Übergangsregelungen sowie über- und zwischenstaatliche Regelungen (Europäisches Gemeinschaftsrecht oder Sozialversicherungsabkommen). Zu diesen erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Auskünfte.

 
Hinweis

Freiwillige Versicherung neben einer Vollrente wegen Alters

Unzulässig ist eine freiwillige Versicherung erst nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters[1] oder für Zeiten des Bezugs einer solche...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift, die das Recht der freiwilligen Versicherung gegenüber dem früheren Recht vereinfacht hat, ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 ist bereits vor dem Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 4 RÜG (BGBl. I S. 1606) ...

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