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Freiwillige Rentenversicherung

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Rentenversicherung freiwillig beitreten und entsprechende freiwillige Beiträge zahlen. Im Gegensatz zur Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder einer Antragspflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung jederzeit und beliebig beendet werden. Allerdings haben freiwillige Beiträge nicht durchgängig die gleiche Wirkung wie Pflichtbeiträge. Durch freiwillige Beiträge kann beispielsweise nicht die versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden. Im Unterschied zu einer Pflichtversicherung kann bei der freiwilligen Versicherung wiederum die Beitragshöhe weitestgehend frei gewählt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlagen für die freiwillige Versicherung sind §§ 7 und 232 SGB VI. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz ist die freiwillige Versicherung für die alten und neuen Bundesländer einheitlich geregelt worden.

1 Berechtigung

Zur freiwilligen Rentenversicherung sind Deutsche im In- und Ausland und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an berechtigt, sofern sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Haben Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gelten für sie Übergangsregelungen sowie über- und zwischenstaatliche Regelungen (Europäisches Gemeinschaftsrecht oder Sozialversicherungsabkommen). Zu diesen erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Auskünfte.

 
Hinweis

Freiwillige Versicherung neben einer Vollrente wegen Alters

Unzulässig ist eine freiwillige Versicherung erst nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters[1] oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.[2]

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen

Seit August 2010 können auch alle Personen freiwillige Beiträge zahlen, die versicherungsfrei (z. B. Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreit (z. B. berufsständisch Versorgte) sind. Die allgemeine Wartezeit muss von diesem Personenkreis nicht mehr erfüllt sein, um die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu haben.

Bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten werden Rententeile aus freiwilligen Beiträgen nicht auf die Versorgung angerechnet.[3]

[1]

S. Altersrente (Grundsätze).

[2]

S. Abschn. 4.

[3] § 55 Abs. 4 BeamtVG, § 55a SVG.

2 Zuständiger Versicherungszweig

Zuständig für die freiwillige Versicherung ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist.[1] Sofern noch keine Rentenversicherungsnummer vergeben wurde, ist zunächst die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

Wurden zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, so ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die freiwillige Versicherung zuständig.[2]

[1] §§ 127 Abs. 1 Satz 1 und 274c SGB VI.
[2] § 136 SGB VI.

3 Zuständiger Versicherungsträger

Für die Bearbeitung des Antrags auf freiwillige Versicherung ist grundsätzlich der Versicherungsträger zuständig, der das maschinelle Beitragskonto führt. Folgende Rentenversicherungsträger können zuständig sein:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • der jeweilige Regionalträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg),
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Durchführung der freiwilligen Rentenversicherung bei Regionalträgern

Bei den Regionalträgern richtet sich die Durchführung der freiwilligen Versicherung nach der örtlichen Zuständigkeit, die nach folgenden Kriterien in der angegebenen Reihenfolge festzustellen ist:[1]

  • Wohnsitz,
  • gewöhnlicher Aufenthalt,
  • Beschäftigungsort
  • Tätigkeitsort.

Liegt der maßgebliche Ort im Ausland, ist der zuletzt für den Versicherten zuständige Regionalträger zur Entgegennahme der freiwilligen Beiträge aus dem Ausland verpflichtet. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist zuständig, wenn der Versicherte zu keiner Zeit im Inland einen Wohnsitz hatte, sich gewöhnlich im Ausland aufhielt und auch keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübte. Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland, auf die ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen anzuwenden ist, liegt die Zuständigkeit bei der für das jeweilige Abkommen bestimmten Verbindungsstelle.

[1] § 128 Abs. 1 SGB VI.

4 Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt werden können

Freiwillige Beiträge dürfen frühestens für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres gezahlt werden. Eine obere Altersgrenze besteht nicht, d. h. freiwillige Beiträge können auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze entrichtet werden.

4.1 Bezug einer Altersvollrente

Wird jedoch eine Vollrente wegen Alters bezogen, dürfen freiwillige Beiträge nur für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Ist der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen, dürfen freiwillige Beiträge für Zeiten davor bzw. für Zeiten ...

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