Zusammenfassung

 
Begriff

Für die Beitragseinstufung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Selbstständigen ist eine Regeleinstufung vorgesehen, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Sofern freiwillig krankenversicherte Selbstständige nur über geringere Einkünfte verfügen, ist eine einkommensbezogene Einstufung möglich. Allerdings ist die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte selbstständig Tätige sind in § 240 Abs. 4 SGB V definiert. Der GKV-Spitzenverband hat die Anwendung des § 240 SGB V in den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" konkretisiert.

Auch die Rechtsprechung hat sich in vielfältiger Weise mit den für selbstständig Tätige zu beachtenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen befasst. Hier ist insbesondere auf folgende Urteile zu verweisen: BVerfG, Urteil v. 22.5.2001, 1 BvL 4/96; BSG, Urteil v. 26.9.1996, 12 RK 18/95; BSG, Urteil v. 26.9.1996, 12 RK 46/95; BSG, Urteil v. 26.9.1996, 12 RK 13/96; BSG, Urteil v. 3.9.1998, B 12 KR 23/97 R.

1 Regeleinstufung und Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Die Regeleinstufung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten selbstständig Tätigen orientiert sich an der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR, 2023: 4.987,50 EUR). Von dieser Einstufung mit dem Höchstbeitrag kann bei Nachweis geringerer Einnahmen abgewichen werden. Der Beitragsbemessung ist dann jedoch für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen (2024: 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR). Diese beitragspflichtige Mindesteinnahme bezieht sich auf die Gesamtheit der Einnahmen des Selbstständigen und nicht nur auf die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Basis der Beitragsberechnung

Ein freiwillig versicherter Selbstständiger erzielt im Jahr 2024 aus seiner selbstständigen Tätigkeit Einkünfte von monatlich 890 EUR. Daneben bezieht er Mieteinnahmen i. H. v. 1.050 EUR monatlich.

Aus den Gesamteinnahmen i. H. v. 1.940 EUR sind somit Beiträge zu berechnen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 1.178,33 EUR ist überschritten. Bei diesem Sachverhalt wäre es nicht zulässig, die Mieteinnahmen von 1.050 EUR der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zuzuschlagen und Beiträge aus einem Gesamtbetrag von 2.228,33 EUR zu berechnen.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für selbstständig Tätige ist nicht nur in der Krankenversicherung, sondern uneingeschränkt auch in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen.[1]

Gründe für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Die Heranziehung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in vorgenannter Höhe ist insbesondere damit zu begründen, dass die Beitragsbemessung bei anderen Versicherten nach den Bruttoeinnahmen erfolgt, während die Heranziehung des Arbeitseinkommens und damit des Gewinns einen Nettowert darstellt. Die Unterschiede zwischen den Bruttoeinnahmen und dem Gewinn (Arbeitseinkommen) sind für die Beitragsbemessung von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Mindesteinnahmegrenze rechtfertigen.

Mit Wirkung zum 1.1.2019 sind die besonderen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für Existenzgründer und für Bezieher von Leistungen zur Eingliederung zugunsten der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße; für 2024 somit eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR) aufgehoben worden.[2]

Demzufolge bedarf es seit dem 1.1.2019 auch nicht mehr einer Bedürftigkeitsprüfung, wie sie bislang noch in den Beitragsverfahrensgrundsätzen-Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes festgelegt ist.

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