Die Beamtenbesoldung steht dem Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gleich.[1] Erhält der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte im Rahmen seiner Besoldung einen Familienzuschlag, so ist auch dessen kindbezogener Teil für die Beitragsberechnung mit heranzuziehen. Das gilt gleichermaßen für den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags bei Ruhestandsbeamten.[2]

Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte sind als beitragspflichtige Einnahmen im Beitragsmonat

  • 1/12 des auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse zu erwartenden Jahresbezugs aus dem Dienstverhältnis,
  • einschließlich sonstiger Einnahmen und evtl. Nachzahlungen

heranzuziehen. Somit ist auch das dem Beamten zufließende Urlaubs- und Weihnachtsgeld – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung und des tatsächlichen Zuflusses – dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Betrags für 12 Monate zuzuordnen.

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