Begriff

Die "Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V" (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, AUR) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist die Grundlage des Arztes, die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung zu beurteilen und zu bescheinigen. Sie hat zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren. Dadurch werden der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst (MD) verbessert. Krankenhausärzte und Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation werden nach den AURL im Rahmen des Entlassmanagements wie Vertragsärzte tätig und bescheinigen nach einer stationären Behandlung die weitere Arbeitsunfähigkeit. Die Anlage der AURL gibt Empfehlungen, wie die stufenweise Wiedereingliederung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers umzusetzen ist. Die AURL ist Bestandteil der Bundesmantelverträge[1] und als untergesetzliche Norm für Ärzte und Krankenkassen verbindlich.

Neben der AURL ist die Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) zu beachten. Die Begutachtungsanleitung stellt eine einheitliche Begutachtung sicher. Sie ermöglicht dem MD-Gutachter, Beratungen und Begutachtungen zur Arbeitsunfähigkeit fach- und sachgerecht zu erledigen. Die Mitarbeiter der Krankenkassen erhalten Hinweise zum Arbeitsunfähigkeits-Fallmanagement, zur Fallauswahl und zur Vorbereitung der sozialmedizinischen Fallberatung. Die Begutachtungsanleitung ist für die MD verbindlich.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die AUR wird vom G-BA beschlossen. Die Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) ist eine Richtlinie des MD Bund nach § 283 Abs. 2 Satz 5 SGB V. Die Richtlinien sind untergesetzliche Rechtsnormen[3] und haben unmittelbare Rechtswirkung nach außen, vor allem gegenüber den Leistungserbringern und Versicherten.[4] Die Rechtsetzung des G-BA durch Richtlinien ist verfassungsmäßig.[5]

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