Hat die Bundesagentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beiträge im Rahmen von § 207 SGB III an
- eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung,
- ein Versicherungsunternehmen oder
- den Leistungsbezieher selbst
gezahlt, liegt keine Anrechnungszeit vor.[1]
Das betrifft Versicherte, die sich
- als Höherverdienende oder
- weil sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind[2],
von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.
Für Versicherte, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (bis Ende 2010), Arbeitslosenhilfe, Unterhalts- oder Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig waren, gilt Folgendes:
Rentenbeginn seit 2002
Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Das bedeutet, dass sie bei der Rente als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden.[3] Nach dem 25. Lebensjahr liegende Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten sondern ausschließlich Beitragszeiten.
Rentenbeginn vor 2002
Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten. Das bezieht sich auf Zeiten des Leistungsbezugs, für die in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.12.1982 nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG bzw. ab 1.1.1998 nach §§ 3 und 4 SGB VI Rentenversicherungspflicht bestand.
Nach der Sonderregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten einer versicherten Arbeitslosigkeit von Januar 1983 bis Ende 1997 ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit kommt es hier wiederum nicht an.
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