Hat die Bundesagentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beiträge im Rahmen von § 207 SGB III an

  • eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung,
  • ein Versicherungsunternehmen oder
  • den Leistungsbezieher selbst

gezahlt, liegt keine Anrechnungszeit vor.[1]

Das betrifft Versicherte, die sich

  • als Höherverdienende oder
  • weil sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind[2],

von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Für Versicherte, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (bis Ende 2010), Arbeitslosenhilfe, Unterhalts- oder Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig waren, gilt Folgendes:

  • Rentenbeginn seit 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Das bedeutet, dass sie bei der Rente als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden.[3] Nach dem 25. Lebensjahr liegende Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten sondern ausschließlich Beitragszeiten.

  • Rentenbeginn vor 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten. Das bezieht sich auf Zeiten des Leistungsbezugs, für die in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.12.1982 nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG bzw. ab 1.1.1998 nach §§ 3 und 4 SGB VI Rentenversicherungspflicht bestand.

Nach der Sonderregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten einer versicherten Arbeitslosigkeit von Januar 1983 bis Ende 1997 ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit kommt es hier wiederum nicht an.

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