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Zweitwohnung und Zweitwohnungsteuer / 2 Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer (ZWSt)

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2.1 Steuergegenstand

Steuergegenstand der ZWSt ist das Innehaben einer Zweitwohnung in einer Gemeinde.

Unterschiedliche Ausgestaltung des Steuertatbestands

Die Ausgestaltung des Steuertatbestands ist in den einzelnen Satzungen sehr unterschiedlich. Ein und derselbe Sachverhalt kann in einer Gemeinde der Besteuerung unterliegen, in einer anderen Gemeinde hingegen nicht. Auch die Höhe der Steuersätze ist sehr unterschiedlich.

2.1.1 Zweitwohnung

Wohnung, Mobilheim, Wohnmobil, Wohnwagen

Schon der Begriff der Wohnung wird in den Satzungen/Gesetzen der Gemeinden unterschiedlich verstanden. Während einige Gemeinden (z. B. Dresden, Hamburg) unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung verstehen, ist in anderen Gemeinden bereits jeglicher Wohnraum eine Wohnung, unabhängig von bestimmten Ausstattungsmerkmalen (z. B. Heidelberg, Göppingen, Tübingen, jeweils mit Verweis auf § 16 Meldegesetz Baden-Württemberg, Wilhelmshafen). Teilweise werden ausdrücklich auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, von der Zweitwohnungsteuer erfasst (z. B. München, Saarbrücken, Ludwigshafen).

Auch die Frage, ob eine Zweitwohnung vorliegt, wird in den Satzungen unterschiedlich geregelt. Zweitwohnung im Sinne vieler ZWSt-Satzungen ist jede Wohnung, die jemand neben einer außerhalb oder innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen Lebensbedarfs inne hat. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen setzt Innehaben voraus, dass der Zweitwohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht zusteht.[1] Dabei...

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