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zfs 7/2016, Mithaftung des Falschparkers

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StVG § 7 § 17 § 18; StVO § 12; Zeichen 286

Leitsatz

1. Parkt ein Fahrzeugführer unerlaubt im eingeschränkten Halteverbot und verlässt er das Fahrzeug für unbestimmte Zeit, so handelt er schuldhaft und muss sich bei einer Kollision mit dem so abgestellten Pkw ein Mitverschulden gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG, § 254 BGB anrechnen lassen.

2. Verursacht ein Motorradfahrer an einem im eingeschränkten Halteverbot verkehrswidrig parkenden Fahrzeug bei der Vorbeifahrt einen Streifschaden, so haftet der Motorradfahrer nur zu 75 %, der das Fahrzeug verkehrswidrig parkende Fahrzeugführer aus eigenem Verschulden und der Betriebsgefahr zu 25 %.

(Leitsätze des Einsenders)

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.5.2015 – 32 C 4486/14 (22)

Sachverhalt

Der Fahrer des Kfz des Kl. stellte dessen Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot, das nach dem angebrachten Zeichen 286 für die Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr galt, ab. In Fahrtrichtung des Fahrzeuges des Kl. standen den Verkehrsteilnehmern zwei Fahrspuren zur Verfügung. Ein Fahrschüler befuhr mit dem bei der Bekl. haftpflichtversicherten Motorrad die Straße und streifte das abgestellte Fahrzeug des Kl. Die Bekl. zahlte unter Anrechnung der Betriebsgefahr 75 % des Schadens des Kl. Mit der Klage macht der Kl. den rechnerisch noch offenstehenden Schadensersatzbetrag geltend. Er meint, dass seine etwaige Mithaftung zurücktreten müsse, da aufgrund der örtlichen Verhältnisse der Motorradfahrer ausreichenden Platz zur Vorbeifahrt an dem Fahrzeug des Kl. gehabt habe. Die Bekl. meint, den Kl. treffe die Mitverantwortung an dem Unfall, da der Pkw verkehrswidrig geparkt gewesen sei.

Das AG wies die Klage zurück.

2 Aus den Gründen:

" … Die zulässige Klage ist unbegründet."

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem. §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB. Der nach den vorge...

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