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zfs 12/2016, Verlust des Versicherungsschutzes wegen angeblicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

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Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers auch nach Einstellung des Strafverfahrens wegen Unfallflucht?

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Bei Strafverfahren wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um ein tagtägliches Massenverkehrsdelikt. Die Chancen des Strafverteidigers, ein solches Vergehen für seinen Mandanten zur Einstellung zu bringen, sind recht gut. Angesichts der hohen Anzahl der Verfahren kann die Staatsanwaltschaft, um funktionsfähig zu bleiben, nicht jeden Fall zur Anklage bringen. Oftmals wird nicht bedacht, dass auch bei Verfahrenseinstellungen im Strafprozess ein kostenintensiver "Rattenschwanz" droht. Eines der Nachspiele besteht darin, dass Kfz-Haftpflichtversicherer den Regress wegen der Schadensersatzleistungen betreiben, die sie aufgrund des Verkehrsunfalls an den Geschädigten geleistet haben. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Vorgehensweisen der Versicherer und der zivilrechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten hiergegen.

A. Verfahrenseinstellungsarten im Strafverfahren

Zunächst werden nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort Ermittlungen gegen den Fahrzeugführer eingeleitet. Anfangs steht – wenn überhaupt – nur das etwa vom Zeugen abgelesene amtliche Kennzeichen des unfallflüchtigen Fahrzeugs fest. Die Polizei begibt sich darauf meist unverzüglich zur Halteranschrift und versucht den Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt zu ermitteln. Dort kann meist zumindest ermittelt werden, wer das Fahrzeug regelmäßig benutzt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Polizeiinspektion vorgeladen oder schriftlich zum Tatvorwurf befragt. Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie über den weiteren Gang des Verfahrens. Steht im Strafverfahren nicht fest, dass sich der Beschuldigte unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, wird das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Ta...

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