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zfs 11/2021, Nacherfüllungsverlangen im (Auto-)Kaufrecht - Update

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Hinweis

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns Herr/Frau … mit der Wahrnehmung seiner/ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine Original-Vollmacht legen wir bei.

Hintergrund unserer Beauftragung ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung betreffend des Kaufvertrages des Neuwagen/Gebrauchtwagen … (genaue Bezeichnung, ggf. FIN) vom …

Das Fahrzeug unseres Mandanten weist folgende Mängel auf:

-

-

-

Dies alles stellen Sachmängel i.S.d. § 434 BGB dar.

Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang auf § 477 BGB zu verweisen. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Nach Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 12.1.2016 – VIII ZR 103/15) bezieht sich die Beweislastumkehr bzw. Vermutungswirkung nun auch auf den Sachmangel als solchen, wenn sich dieser binnen 6 Monate nach Übergabe zeigt.

Dies ist vorliegend der Fall.

Vor diesem Hintergrund haben wir Sie zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung/Lieferung einer mangelfreien Sache bis … (angemessene Frist i.d.R. 10 – 14 Tage) aufzufordern.

Unser Mandant ist selbstverständlich bereit, nach vorheriger Terminabsprache das Fahrzeug zur Überprüfung und Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

Für die anfallenden Transportkosten sehen wir einem Vorschuss in Höhe von … bis zum … entgegen (§ 475 Abs. 6 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

 

Erläuterung:

Seit dem Praxistext des Kollegen Diebold in der zfs 2016, 303 haben sich nicht nur die kaufrechtlichen Normen im BGB geändert, sondern auch grundlegend die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf. Aus der Vorschrift des § 476 BGB wurde zum 1.1.2018 die inhaltsgleiche Vorschrift des § 477 BGB...

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  Leitsatz (amtlich) a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des ...

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