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zfs 10/2019, Beweisantrag für ein anthropologisches Vergleichsgutachten

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OWiG § 77; StPO § 244

Leitsatz

Auch mit dem positiv formulierten Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens "zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betr. handelt", wird allenfalls das von der Beweiserhebung erhoffte Beweisziel "unter Beweis" gestellt. Dies genügt regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung.

BayObLG München, Beschl. v. 28.5.2019 – 201 ObOWi 758/19

Sachverhalt

Das BayObLG hat den Antrag des Betr., gegen das Urteil des AG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet verworfen.

2 Aus den Gründen:

"I. Mit dem angefochtenen Urteil ist gegen den Betr. eine Geldbuße von 70 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 30.4.2019 abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des Betr. lag dem Senat vor."

Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat ergänzend: Soweit die Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. insoweit die Versagung rechtlichen Gehörs beanstandet wird, ist die Rüge unbeschadet ihrer am Maßstab der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu messenden zulässigen Erhebung unbegründet. Denn auch mit dem positiv formulierten Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens “zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betr. […] handelt', wird allenfalls das v...

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