Hinweis

"Das Bestehen eines Anscheinsbeweises zu Lasten meines Mandanten führt nicht zwangsläufig zu dessen alleiniger und vollumfänglicher Haftung. Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises finden die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Beachtung (BGH, Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16 = zfs 2017, 199)."

 

Erläuterung:

Sehr häufig wird bei Unfallsituationen, die einen Anscheinsbeweis begründen – wie z.B. Vorfahrtsverletzungen, Rückwärtsfahren oder Fahrstreifenwechsel – vorschnell eine 100 %-ige Haftung desjenigen angenommen, gegen den der Anscheinsbeweis spricht. Der BGH hat in dem Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 klargestellt, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises alleine nicht notwendigerweise zu einer 100 %-igen Haftung führt.

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG ist zunächst das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Fahrzeughalters zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar nur solche Umstände, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 17 Rn 12). Danach sind in einem zweiten Schritt die beiden Verursachungsanteile, die notwendigerweise immer zusammen 100 % ergeben müssen, gegeneinander abzuwägen (so Heß, a.a.O.). Wenn Gewichtsunterschiede nicht festzustellen sind, ergibt sich eine Haftungsquote von 50 % (BGH, Urt. v. 16.1.2007 – VI ZR 248/05 = zfs 2007, 378). Das Gewicht des Verursachungsbeitrags des Schädigers kann aber auch bis auf 0 % sinken oder bis auf 100 % steigen (BGH, Urt. v. 13.3.2007 – VI ZR 216/05 = zfs 2007, 437; OLG Köln, Urt. v. 7.12.2010 – 4 U 9/09 = zfs 2011, 259). Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners (so Heß, a.a.O.). Nicht zu berücksichtigen ist dabei der Eigenschaden (BGH, Urt. v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind lediglich mögliche oder vermutete Tatsachen (BGH, Urt. v. 26.4.2005 – VI ZR 228/03). Die Abwägung ist Sache des Tatrichters (BGH, Urt. v. 20.11.2007 – VI ZR 8/07 = zfs 2008, 256).

Die zu berücksichtigenden Gefahren können durch objektive Umstände (z.B. Beschaffenheit des Kfz, insbesondere seine Masse Geschwindigkeit, konkrete Fahrmanöver, z.B. Wenden, Ein- oder Ausfahren, Überholen), aber auch durch subjektive Umständen (z.B. Fahrverhalten, Eignungsmängel, etc.) beeinflusst sein. Liegen derartige objektive oder subjektive Umstände vor, ist die von dem Kraftfahrzeug in der konkreten Unfallsituation ausgehende Betriebsgefahr eventuell durch Verschulden des Fahrers erhöht mit der Folge, dass der Verursachungs-/Verantwortungsbeitrag schwerer wiegt (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/06 = zfs 2007, 263, weitere Einzelheiten siehe Heß, a.a.O., Rn 14 ff.). Wenn beide Fahrzeugführer schuldhaft einen Verkehrsverstoß begehen, ist zu prüfen, ob einer gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verlangt vom Fahrzeugführer, dass er sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer "ausgeschlossen" ist (so z.B. §§ 9 Abs. 5, 10 StVO). Liegt ein derartiger Verstoß vor, ist ein größerer Verantwortungsanteil gerechtfertigt. (z.B. OLG Nürnberg, Urt. v. 11.10.2002 – 6 U 2114/02 = NZV 2003, 89; KG, Urt. v. 7.10.2002 – 12 U 41/01 = NZV 2003, 89). Der durch Verschulden erhöhten Betriebsgefahr auf der einen Seite steht die einfache Betriebsgefahr auf der anderen Seite gegenüber, die üblicherweise mit 20 % bewertet wird (so Heß, a.a.O., Rn 20). Ein schwerwiegender Verkehrsverstoß rechtfertigt es, die einfache Betriebsgefahr ganz zurücktreten zu lassen (BGH, Urt. v. 13.3.2007 – VI ZR 216/05 = zfs 2007, 437). Ist ein Verschulden auf beiden Seiten nicht nachgewiesen, können gleichwohl die bei dem Unfall mitwirkenden Betriebsgefahren unterschiedlich hoch gewesen sein, z.B. aufgrund unterschiedlicher Massen oder Geschwindigkeiten (so Heß, a.a.O., Rn.21).

Zum Anscheinsbeweis siehe: Richterin am BGH Vera von Pentz, Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht, in: Schriftenreihe der ARGE Verkehrsrecht des DAV, Homburger Tage 2011, S. 7 ff.

Autor: Andy Ziegenhardt

RA Andy Ziegenhardt, FA für Verkehrsrecht, Erfurt

zfs 10/2017, S. 543

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