Hinweis

Der Fahrzeugführer muss sich vor der Rückwärtsfahrt vergewissern, dass der Verkehrsraum hinter seinem Fahrzeug frei ist. Dies gilt auch für die Bereiche, die er im Rückspiegel nicht einsehen kann (OLG Nürnberg NZV 1991, 67; OLG Oldenburg NZV 2001, 377). Während des Rückwärtsfahrens muss er darauf achten, dass kein anderer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt. Er muss dabei so langsam fahren, dass er notfalls sofort anhalten kann (OLG Köln NZV 1994, 321). Kommt es im Zuge des Rückwärtsfahrens zu einer Kollision, so spricht wegen der gesteigerten Sorgfaltspflicht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer (KG zfs 2010, 436).

 

Erläuterung:

Beim Rückwärtsfahren kommt es in der Regel zur vollen Haftung des Rückwärtsfahrenden. Die Formulierung in § 9 Abs. 5 StVO, "… dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist … " bedeutet, dass dem Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird. Es wird gleichwohl keine absolute Unvermeidbarkeit verlangt (OLG Düsseldorf NZV 1993, 198). Eine Sichtbehinderung durch Kopfstützen ist kein Entlastungsgrund (OLG Hamm NZV 1998, 372). Ist dem Fahrzeugführer die vollständige Sicht verwehrt – dies ist beispielsweise bei Lkw oder Sattelzügen der Fall – muss er sich einer Hilfsperson bedienen, die hinter dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug gefährdete andere Verkehrsteilnehmer warnt und mit dem Fahrzeugführer eine Verbindung durch Zeichen und Rufe unterhält.

Die gesteigerten Sorgfaltspflichten gelten auch auf nicht öffentlicher Fläche, z.B. für Baustellenfahrzeuge (OLG Karlsruhe NZV 2012, 435).

Der Beweis des ersten Anscheins spricht auch dann gegen den Rückwärtsfahrer, wenn dieser auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hat, da ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt gegeben ist (OLG Hamm NZV 2013, 123).

Siehe auch Eilers, Haftungsverteilung bei Kollision rückwärts ausparkender Fahrzeuge, Praxistext in zfs 2012, 303.

Autor: Andy Ziegenhardt

RA Andy Ziegenhardt, FA für Verkehrsrecht, Erfurt

zfs 10/2015, S. 543

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