“Ein Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises für den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen kommt dem Kl. gegen die Bekl. allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insb. hat der Kl. keinen solchen Anspruch gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB.

aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die “Inzahlungnahme' eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin – selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH NJW 2008, 2028, 2029; NJW 2003, 505, 506) – nicht zwei grds. selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH NJW 1984, 429, 429 f.; s. auch BGH NJW 2008, 2028, 2029).

Tritt der Käufer eines solchen einheitlichen Kaufvertrages aufgrund eines Sachmangels des von ihm erworbenen Fahrzeugs von dem Kaufvertrag zurück, so sind gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB grds. die jeweiligen Leistungen zurück abzuwickeln. Im Rahmen der rücktrittsbedingten Rückabwicklung des Kaufvertrages ist der Käufer ausschließlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (Kaiser, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn 4). In den Fällen, in denen der Verkäufer das gebrauchte Fahrzeug des Käufers in Zahlung genommen hat, hat der Käufer darum keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährte Anrechnungspreis nach dem Rucktritt in bar ausgezahlt wird, sondern vielmehr allein darauf, dass er sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug zurückerhält. Das heißt, der Verkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug des Käufers zurückzugeben (OLG Hamm NJW-RR 2009, 1505, 1506 m.w.N.).

Die Parteien haben einen einheitlichen Kaufvertrag im vorgenannten Sinne miteinander geschlossen. Dies folgt zum einen aus dem Sachvortrag des Kl., wonach auf den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Wert seines an die Bekl. veräußerten Fahrzeugs angerechnet worden ist. Zum anderen ist in dem Kaufvertrag vom 29.7.2009 unter der Überschrift ‘Zahlungsweise’ ausdrücklich festgehalten, ‘Ankauf RR EZ: 10/99 km 162.000 3. Hand unfallfrei 5000,– EUR’. Die Parteien haben insofern bereits in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 29.7.2009 den im (nachfolgend) gesondert abgeschlossenen Kaufvertrag vom 3.3.2009 (Anlage K 2 der Akte) vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug des Bekl. auf den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Anrechnung gebracht.

bb) Dem Kl. kommt gegen die Bekl. auch nicht (ausnahmsweise) ein Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises an Stelle des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt des § 346 Abs. 2 S. 3 BGB zu.

Nach dieser Vorschrift hat der Rückgewährschuldner, hier also die Bekl., an Stelle der von dem Rückgewährgläubiger (hier: von dem Kl.) erhaltenen Leistung Wertersatz zu leisten, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Untergegangen i.d.S. ist der Gegenstand dabei nicht nur, wenn er gänzlich zerstört worden ist (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. [2012], § 346 Rn 9). Vielmehr umfasst § 346 Abs. 2 BGB trotz seiner missverständlichen Fassung unter anderem auch die weiteren Unmöglichkeitsumstände des § 275 BGB (dazu Gaier, WM 2002, 1, 2). § 346 Abs. 2 BGB ist mithin auch dann einschlägig, wenn dem Rückgewährschuldner die Herausgabe des Leistungsgegenstands aus anderen Gründen nicht oder nicht im ursprünglichen Zustand möglich ist (Gaier, MüKo- BGB, 6. Aufl. [2012], § 346 Rn 43 m.w.N.). “Unmöglich' ist die Herausgabe somit erst dann, wenn sie von dem Schuldner oder von jedermann tatsächlich nicht mehr vorgenommen werden kann (§ 275 Abs. 1 BGB – vgl. BGHZ 2, 268, 270) oder aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen dem für die Erfüllung notwendigen Aufwand und dem Leistungsinteresse des Gläubigers für den Schuldner unzumutbar ist, § 275 Abs. 2 BGB (Löwisch/Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 276 Rn 80).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Bekl. die Herausgabe des vom Kl. an sie in Zahlung gegebenen Fahrzeugs nicht “unmöglich'.

Soweit die Bekl. vorgetragen hat, das Fahrzeug inzwischen weiterveräußert zu haben, begründet dies keine Unmöglichkeit der Herausgabe. Stattdessen verpflichtet dieser Umstand die Bekl., sich um die Wiederbeschaffung des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu bemühen (Faust, NJW 2009, 3696, 3697). Unmöglichkeit liegt insoweit erst dann vor, wenn der Rückgewährschuldner – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend (Ernst, in: MüKo zum BGB, 6. Aufl. [2012], § 275 Rn 162) – dartun kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurück zu erwerben (s. nur BGH NJW 2009, 63, 63 f.) bzw. dass dieser Rückerwerb mit einer gro...

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