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zfs 09/2022, Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei objektiv falscher Krankschreibung

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BGB § 249 ff. § 842 § 843

Leitsatz

Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.

OLG Dresden, Urt. v. 13.7.2022 – 1 U 2039/21

Sachverhalt

[1] A. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 8.5.2019 geltend, welches sich gegen 10.00 Uhr in der Waschstraße der W … GmbH in der … straße xxx in C … ereignete. Die Schäden wurden durch die Beklagte zu 2) bereits teilweise reguliert. Streitgegenständlich ist, ob noch über das bereits geleistete Schmerzensgeld weiteres Schmerzensgeld zu zahlen ist, dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall über dem 5.9.2019 hinaus zusteht und die Höhe der zu erstattenden Kosten, die dem Kläger durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind.

[2] Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

[3] Das Landgericht hat mit Urt. v. 12.8.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

[4] Das Urteil ist den Parteien am 16.8.2021 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.9.2021, welcher am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.10.2021, welcher wiederum am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Den Beklagten ist die Berufungserwiderungsfrist bis zum 9.12.2021 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 8.12.2021, welcher am gleichen Tag beim Ober...

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