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zfs 09/2020, Generalprävention als Strafzweck

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StGB §§ 46, 315c

Leitsatz

Gemäß § 46 Abs. 1 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Strafzwecken gehört auch die Generalprävention. Dann bedarf es aber auch der Feststellung, dass derartige Straftaten – hier das Fahren unter Alkoholeinfluss, bei dem Menschen zu Tode kommen – zugenommen haben.

OLG Dresden, Beschl. v. 7.4.2020 – 1 OLG 23 Ss 216/20

Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angeklagten und der StA hat das LG als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das OLG Dresden hat das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

"… II."

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und begründet. Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Rechtsfolgenbemessung im angefochtenen Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die GenStA Dresden hat in ihrem Antrag v. 23.3.2020 unter anderem folgendes ausgeführt:

“1. Das Landgericht hat den gesetzlichen Strafrahmen zutreffend bestimmt.

2. Allerdings ist ihm im Rahmen der Strafzumessung ein Fehler unterlaufen, als es die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte für notwendig erachtet hat.

Gemäß § 46 Abs. 1 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Strafzwecken gehört auch...

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