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zfs 06/2021, Nutzungsausfall nach Erwerb eines Ersatzfahrzeuges

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BGB § 249 Abs. 1 § 251 Abs. 1

Leitsatz

1. Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte "Unikat" (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.

2. Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.4.2021 – I-1 U 119/20

Sachverhalt

Der Kl. hat die Bekl. nach einem Unfall u.a. auf Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung für 90 Tage in Anspruch genommen. Tatsächlich hatte er sich bereits nach 20 Tagen zu einem etwas über dem Schätzwert liegenden Preis einen entsprechenden Gebrauchtwagen angeschafft, der aber nicht über dieselben Sonderausstattungen, wie Xenonscheinwerfer, Multifunktionslenkrad, Regensensor, beheizte Scheiben und Spiegel sowie Sitzheizung und Klimaautomatik verfügte und der zudem bereits nach kurzer Zeit wegen technischer Mängel nicht mehr fahrtüchtig war.

Das LG hat dem Kl. nur eine Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer von 20 Tagen zuerkannt und den weitergehenden Anspruch abgewiesen. Dass der Ersatzwagen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, falle nicht mehr in die Risikosphäre der Bekl. und könne daher nicht zu einer Haftung der Bekl. für weiteren Nutzungsausfall führen.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

"… Die zulässige Berufung des Kl. ist nicht begründet."

Das LG hat zu Recht entschieden, dass dem Kl. kein über den Betrag von 890 EUR hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallersatz zusteht.

Der Kl. hat grundsätzlich für den Zeitraum, in welchem er se...

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