Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Allgemein hat der Verantwortliche diejenigen Maßnahmen zu treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind, um die Gefahr abzuwenden. Hierbei ist ein generell-abstrakter Maßstab, d.h. unter Einbeziehung der denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen, anzulegen, da der Verkehrssicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss.[19] Die Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist eine Frage des Ermessens.[20] Dabei müssen es nicht immer Baumaßnahmen sein, mit denen der Verkehrssicherungspflichtige seiner Aufgabe nachkommt. Die VSP kann – wenn auch Baumaßnahmen die Regel sein werden – auch durch ausreichende Warnung erfüllt werden. Der Umfang der VSP wird nicht allein durch technische Regeln und DIN-Normen bestimmt. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den zu schützenden Rechtsgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden.[21]

Die Delegation von Verkehrssicherungspflichten (z.B. an Bauunternehmer) ist grds. zulässig. Maßgebend ist dafür die Zuweisung der Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr; nur sekundär folgt aus ihr die Verlagerung der deliktischen Haftungszuständigkeit, die als solche keiner vertraglichen Übertragung zugänglich ist. Zurück bleibt bei dem primär Sicherungspflichtigen in jedem Fall eine Überwachungspflicht.[22] Trotz der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf ein von ihr beauftragtes Straßenbauunternehmen bleibt eine Gemeinde als Bauherrin weiterhin in eingeschränktem Maße sicherungspflichtig. Die Heranziehung von Hilfspersonen modifiziert insofern lediglich die Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde zu Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten.[23] Zur VSP existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Folgende (wichtige) Fallgruppen können unterschieden werden.

[19] OLG Hamm VerkMitt. 2006, 68.
[22] OLG Celle NVwZ-RR 1997, 81.
[23] AG Frankenthal, Urt. v. 8.7.2016 – 3a C 53/15, juris.

I. Straßenzustand

1. Kontrollen

Für alle seine Straßen hat der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger eine Kontrollpflicht. Er muss die Straße regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabständen begehen oder befahren, um etwa entstandene (sichtbare) Schäden und Gefahren zu erkennen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Mindestanforderung an die Überprüfungspflicht.[24] Die Häufigkeit der Überwachung richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße[25] : Wenig befahrene Straßen können einmal wöchentlich, viel befahrene Straßen mehrmals wöchentlich kontrolliert werden.[26] Monatliche Kontrollen dürften jedenfalls nicht auseichend sein.[27] Das Thüringer OLG lässt einen zweiwöchigen Kontrollrhythmus auch genügen.[28] Werden Bauarbeiten von einer Baufirma durchgeführt, wandelt sich die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers um in die Pflicht, die Baufirma ausreichend zu überwachen.[29] Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten jedenfalls immer schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollfahrten vorhanden sein.[30] Sind die Straßen noch von Schnee bedeckt, sind Kontrollen sinnlos, sie müssen aber nach einem Prioritätenplan, der sich nach der Wichtigkeit und Bedeutung der einzelnen Straßen richtet, wieder aufgenommen werden, sobald die Witterung dies wieder zulässt.[31]

Bei einem Radweg, der durch einen Wald führt, ist es zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend, in regelmäßigen Abständen (hier: zweimal jährlich) den Baumbestand am Wegesrand durch Sichtkontrolle im Vorbeigehen oder langsamen Vorbeifahren zu überprüfen und lediglich bei erkennbaren Auffälligkeiten den betroffenen Baum eingehend zu untersuchen und ggf. einzuschreiten. Ein schweres Unwetter mit Sturm begründet für sich genommen noch keine besondere Kontrollpflicht in Bezug auf alle an einem Wegesrand befindlichen Bäume.[32]

[24] BGH DVBl. 1973, 920.
[25] LG München I DAR 2000, 221; LG Bonn, Urt. v. 10.05. 2017 – 1 O 302/16, juris.
[26] Kärger, Verkehrssicherungspflichten im Straßenverkehr, DAR 2003, 5.
[29] OLG Celle NVwZ-RR 1997, 81.
[30] OLG München, Beschl. v. 6.3.2012 – I U 4292/11, juris.
[31] OLG Köln, Urt. v. 31.5.2012 – 7 U 4292/11, juris.
[32] LG Arnsberg, Urt. v. 1.6.2017 – 4 O 453/15, juris.

2. Fahrbahn: Schlaglöcher und Beschaffenheit der Wegeoberfläche

(Schlecht erkennbare) Schlaglöcher in der Fahrbahn sind zu beseitigen; die Effektivität der Maßnahme ist zu kontrollieren.[33] Ab wann überhaupt Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, bei Unebenheiten in der Straße, insb. bei Schlaglöchern, scheide die Verletzung einer VSP aus, weil der Betroffene einen derartigen Zustand der Straße ohne Weiteres erkennen und sich darauf einstellen könne, während es gerade wegen der finanziell a...

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