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zfs 04/2013, Umorganisation bei Kleinbetrieben; Fälligkeit bei Fehlen einer Aufforderung des VR zu weiterer Substantiierung

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VVG § 14; BU 08.05 § 1

Leitsatz

1. Gerade bei Kleinbetrieben liegt es nahe, dass eine Umorganisation durch Einstellung einer Ersatzkraft für den Betriebsinhaber zu nennenswerten wirtschaftlichen Nachteilen führt und damit unzumutbar ist.

2. Hat der VN Fragen des VR beantwortet und sich den Ermittlungen des VR unterzogen, ist ihm ein Zuwarten auf die Versicherungsleistung nicht abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben der VR meint zu benötigen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 26.9.2012 – 20 U 23/12

1 Aus den Gründen:

“… 1. Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.618,09 EUR monatlich seit Juli 2010 ergibt sich aus § 3 lit. a der AVB der Bekl.. Danach hat die Bekl. die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente im Falle der Berufsunfähigkeit der versicherten Person zu erbringen. Der Kl. ist als versicherte Person spätestens seit Juli 2010 berufsunfähig i.S.v. § 1 Abs. 1 AVB. Berufsunfähig ist danach, wer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, seinem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.

Der Kl. hat bewiesen, dass er die von ihm in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter des von ihm geführten Pulverbeschichtungsbetriebes aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann.

a) Entgegen der von der Bekl. vertretenen Ansicht hat er hinreichend dargelegt, wie sein Tätigkeitsbild in gesunden Tagen aussah. Er hat bereits in erster Instanz unter Vorlage und Erläuterung von beispielhaften Fotos der in seinem Betrieb zu verrichtenden Tätigkeiten anschaulich erläut...

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OLG Hamm I-20 U 23/12
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  Leitsatz (amtlich) Hat der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen des Versicherers beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret ...

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