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zfs 01/2024, Kein Übergang von Ansprüchen gegen einen Arbeitnehmer auf den Kaskoversicherer

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VVG § 86; BGB § 280 § 823 Abs. 2; StGB § 142

Leitsatz

1. In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert und damit grds. wie ein beliebiger Dritter zu behandeln.

2. Trifft einen beim VN angestellter Fahrer an der Schadensherbeiführung nur leichte Fahrlässigkeit, bestehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der VR auf sich überleiten könnte.

3. § 142 StGB stellt kein Schutzgesetz zugunsten des Kaskoversicherers dar.

OLG Dresden, Beschl. v. 21.8.2023 – 4 U 476/23

1 Sachverhalt

Die Kl. nimmt den Bekl. im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft anstelle des K-Versichers in Anspruch.

Die Kl. wurde mit Vollmacht vom 2.5.2011 von dem VR bevollmächtigt, unter anderem Regressforderungen aus Schadensfällen gerichtlich im eigenen Namen einzuziehen. Die P … Spezialtiefbau GmbH (im Folgenden: VN) hat eine Kfz-Kaskoversicherung bei dem VR abgeschlossen. Der Bekl. ist bei der VN als LKW-Fahrer angestellt. Am 17.1.2017 befuhr der Bekl. die … -Allee in L. stadtauswärts mit dem der VN gehörenden Lkw. Gegen 18.10 Uhr kam er von der Straße ab und kollidierte mit zwei im Grünstreifen befindlichen Bäumen, wodurch sowohl die Bäume als auch der Lkw beschädigt wurden. Nach dem Unfall fuhr der Bekl. zum Firmensitz und meldete den Schaden seinem Arbeitgeber. Am Morgen des 18.1.2017 ging der Bekl. zur Polizei und meldete den Schaden. Am 18.1.2017 meldete der VN dem VR den Schaden. Der Bekl. wurde mit Urteil des wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Schaden an dem Lkw wurde vom VR reguliert.

Der Kl. hat vorgetragen, der Bekl. habe seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem er das Schadensereignis nicht unverzüglich angezeigt und sich nicht vollständig erklärt habe. Darüber hinaus habe er den Unfallort entgegen seiner Verpflichtung verl...

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