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zfs 01/2021, Paketscanner als elektronisches Gerät

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StVO § 23 Abs. 1a

Leitsatz

Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

OLG Hamm, Beschl. v. 3.11.2020 – 4 RBs 345/20

Sachverhalt

Das AG hat den Betr. wegen "vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Zur Sache hat das AG folgende Feststellung getroffen: "Der Betroffene befuhr am 5.11.2019 um 15.08 Uhr mit einem Pkw der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen A-BC 123 die D Straße in P auf Höhe der Hausnummer 17. Dabei nutze der Betr. einen sogenannten Scanner der Marke N, indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah wissentlich und willentlich. Der Scanner dient dazu, dem Betr. die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Betr. die Lieferadresse an. Sobald der Betr. einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist. Er ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, da er über ein Display und eine Tastatur verfügt. Er ist jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon." Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass der Scanner mit einem Akku oder einer Batterie betrieben wird.

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die Sache auf den Bußgeldsenat übertragen und die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

2 Aus den Gründen:

"… II."

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des (materiellen) Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen und die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Die Frage, ob ein Scanner ei...

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