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zfs 01/2019, Aussetzung bei Verdacht einer Straftat vor Prozessbeginn

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ZPO § 149

Leitsatz

§ 149 ZPO ermöglicht die Aussetzung eines Zivilverfahrens, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll.

BGH, Beschl. v. 24.4.2018 – VI ZB 52/16

Sachverhalt

Der Kl. nimmt die Bekl. wegen Anlagebetrugs auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Erwirkung eines Arrestbeschlusses erhob der Kl. im Oktober Klage vor dem LG Hamburg. Im Januar 2015 erhob die StA Frankfurt am Main nach Ermittlungen seit 2011 Anklage u.a. gegen die Bekl. Auf Antrag des Kl. setzte das LG Hamburg das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO aus. Nachdem die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde erfolglos war, legten die Bekl. die zugelassene Rechtsbeschwerde ein, die der BGH zurückwies.

2 Aus den Gründen:

"… [11] III. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie sind aber unbegründet."

[12] 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Vorliegen des Aussetzungsgrundes uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGH NJW-RR 2006, 1289 Rn 6; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn 8). Ebenso zutreffend geht es davon aus, dass ein solcher gegeben ist.

[13] a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. OLG Köln VersR 1973, 473; BeckOK ZPO/Wendlandt, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rn 4; MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 149 Rn 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 149 Rn 2; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 149 Rn 1).

[14] aa) Der ...

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