Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 52/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

§ 149 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll.

 

Normenkette

ZPO § 149

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Beschluss vom 01.02.2016; Aktenzeichen 6 W 21/15)

LG Hamburg (Beschluss vom 24.03.2015; Aktenzeichen 328 O 427/14)

 

Tenor

Den Beklagten zu 1) und zu 2) wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 1.2.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerden gegen den vorgenannten Beschluss werden auf Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 7.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Anlagebetruges auf Schadensersatz in Anspruch. Er beteiligte sich über eine Treuhänderin mit einer Kommanditbeteiligung von nominal 38.000 EUR an einer Kommanditgesellschaft. Die Beklagten zu 2) und zu 3) waren Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin und Fondsgesellschaft sowie der Anbieterin. Das Beteiligungskonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft der u.a. vom Beklagten zu 1) als Mitglied des Vorstands geführten D. AG Darlehen gewähren sollte, so dass die Anleger am Geschäftsmodell und Erfolg dieser Gesellschaft partizipierten.

Rz. 2

Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde im Juni 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Rz. 3

Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten bereits 2008 den Entschluss gefasst, über verschiedene gleichartige Fonds Anlegergelder einzusammeln, die Gelder zum wesentlichen Teil untereinander aufzuteilen und für eigene Zwecke zu verbrauchen. Sie hätten ein betrügerisches Schneeballsystem aufgezogen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten den Vortrag.

Rz. 4

Der Kläger hat gegen die Beklagten Arrestbeschlüsse erwirkt und im Oktober 2014 Klage bei dem LG Hamburg eingereicht.

Rz. 5

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt erhob im Januar 2015 Anklage u.a. gegen die Beklagten. Die Anklageschrift umfasste über 3.100 Seiten. Im September 2015 begann der Strafprozess vor dem LG. Schon die Verlesung der Anklageschrift dauerte bis Januar 2016.

Rz. 6

Der Kläger hat im Februar 2015 nach § 149 ZPO die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens beantragt. Ausweislich einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gehörten rund 150 Unternehmen zur sog. ...-Firmengruppe; rund 2.200 Konten seien auszuwerten gewesen. Den Vermögensschaden schätzte die Staatsanwaltschaft auf rund 240 Mio. EUR. Der Kläger hat argumentiert, es seien 100 Terabyte (die Abkürzung "TB meint Terabyte, wobei gilt 1 Byte = 8 Bit) an Akten und E-Mails ausgewertet worden; allein die Ermittlungsakte umfasse 1.100 Ordner mit rund 80.000 Blatt Papier.

Rz. 7

Die Beklagten haben einer Aussetzung widersprochen, da sich der Verdacht einer Straftat nicht "im Laufe des Rechtsstreits" ergeben, sondern bereits vorher bestanden habe. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass das Strafverfahren angesichts seines Umfangs und einer vorhersehbar zeitaufwendigen Beweisaufnahme binnen eines Jahres erledigt werden könne.

Rz. 8

Das LG Hamburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.3.2015 bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Aussetzungsgrund liege vor, weil eine Aussetzung auch dann möglich sei, wenn der Verdacht einer Straftat schon bei Klageerhebung vorgelegen habe und sich die Klage hierauf ausdrücklich stütze. Das Ziel, bessere Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens zu nutzen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, sei unabhängig von der Frage, wann eine Straftat begangen werde. Zudem komme es auf den Verdacht des Zivilgerichts an, den es naturgemäß erst während des Verfahrens schöpfen könne. Weiter lägen keine Ermessensfehler des LG vor. Vorliegend seien das Zivil- und das Strafverfahren aufeinander bezogen, so dass die strafrechtlichen Ergebnisse auf das Zivilverfahren Einfluss haben könnten. Insbesondere komme eine Aussetzung in Betracht, wenn aus dem Strafverfahren - wie im vorliegenden Fall - objektivierbare Beweismittel, namentlich Sachverständigengutachten nutzbar gemacht werden könnten. Auch sei das Interesse, das Zivilverfahren nicht unangemessen zu verzögern, in der Entscheidung berücksichtigt worden. Ebenso wenig führe der vom LG erkannte Umstand, dass das Strafverfahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauern könne, zu einem Ermessensfehler. In der Gesamtschau lägen gewichtige Gründe i.S.d. § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor.

Rz. 9

Mit den dagegen gerichteten, vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden - für deren Einlegung und Begründung sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben, nachdem der erkennende Senat ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt hat - machen die Beklagten weiterhin geltend, dass die Aussetzung nicht gerechtfertigt sei.

II.

Rz. 10

Den Beklagten zu 1) und zu 2) war gem. § 233 Satz 1 ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerden zu bewilligen.

III.

Rz. 11

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie sind aber unbegründet.

Rz. 12

1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Vorliegen des Aussetzungsgrundes uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGH, Beschl. v. 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rz. 6; Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rz. 8). Ebenso zutreffend geht es davon aus, dass ein solcher gegeben ist.

Rz. 13

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. OLG Köln, VersR 1973, 473; Wendlandt, in: BeckOK ZPO, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rz. 4; Fritsche in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl. 2016, § 149 Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 149 Rz. 2; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 149 Rz. 1).

Rz. 14

aa) Der Wortlaut der Norm, wonach das Gericht, wenn sich "im Laufe eines Rechtsstreits" der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die Norm richtet sich an das Zivilgericht und ermächtigt es, nach eigenständiger Prüfung das Verfahren unter den näher beschriebenen Voraussetzungen auszusetzen. Die Wendung "im Laufe des Rechtsstreits" ist im Kontext mit dem Adressaten der Norm daher so zu verstehen, dass es auf den - naturgemäß erst nach Beginn des Zivilverfahrens - entstehenden Verdacht des mit der Sache befassten Zivilgerichts ankommt (so auch schon OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Frankfurt VersR 1982, 656; zustimmend Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rz. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 149 Rz. 2).

Rz. 15

bb) Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn der Normzweck besteht darin, es dem Zivilgericht zu ermöglichen, die Ermittlungen und den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, um abweichende Entscheidungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden (Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rz. 1 und 4; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 149 Rz. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 149 Rz. 2; Wendlandt, in: BeckOK ZPO, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rz. 1; Wöstmann, in: Sänger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 149 Rz. 1; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 149 Rz. 1). Diese Gesichtspunkte greifen aber unabhängig davon Platz, ob der Verdacht einer Straftat vor oder erst nach Beginn eines Zivilrechtsstreits entsteht.

Rz. 16

b) Soweit die Rechtsbeschwerden die auf einen Beschluss des OLG Celle (NJW 1969, 280) gestützte Ansicht vertreten, ein Aussetzungsgrund bestehe nicht, wenn es sich in Straf- und Zivilverfahren um denselben Sachverhalt handele, ist dem nicht zu folgen. Die Auffassung wird damit begründet, die Ermittlung der strafbaren Handlung sei nicht von Einfluss auf das Zivilverfahren, weil das Zivilgericht die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ohne Weiteres verwerten dürfe. Die von den Rechtsbeschwerden damit unterstellte völlige Unabhängigkeit von Zivil- und Strafverfahren besteht jedoch so nicht (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1972 - 2 StR 384/72, NJW 1973, 206, 207 a.E.; OLG Frankfurt VersR 1982, 656). Das Gesetz geht davon aus, dass die Ermittlungen im Strafverfahren auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits von Einfluss sein können. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149, 411a, 581 ZPO bewusst weitere Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen. Gerade mit dem 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können (BT-Drucks. 16/3038, 38 reSp). Daher ist bei Sachverhaltsidentität eine Aussetzung nicht unzulässig, sondern regelmäßig geboten (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 149 Rz. 4; Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rz. 4; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 149 Rz. 5). Die behauptete Straftat i.S.d. § 149 Abs. 1 ZPO kann zugleich Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs sein (OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Hamburg, MDR 1975, 669, 670; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.1.2014 - 7 W 33/13, BeckRS 2014, 04284; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 149 Rz. 5).

Rz. 17

2. Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden auch gegen die Ermessensausübung des Beschwerdegerichts, das gewichtige Gründe i.S.d. § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO für gegeben erachtet und damit eine (erstmalige) Aussetzung des Verfahrens für zulässig gehalten hat, selbst wenn das Strafverfahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Die Rechtsbeschwerden selbst ziehen nicht in Zweifel, dass die Aussetzung der Verhandlung auch bei voraussichtlich mehr als einjähriger Strafverfahrensdauer jedenfalls dann zulässig ist, wenn hierfür absehbar gewichtige Gründe vorliegen. Sie wenden sich allein gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, gewichtige Gründe lägen vor. Die entsprechende Beurteilung des Beschwerdegerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Komplexität des möglichen Tatgeschehens, der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung eines möglichen Tatgeschehens durch den Kläger, der Frage der laufenden Verjährungsfrist, ohne dass der Kläger Einfluss auf das Ermittlungs- oder Strafverfahren nehmen könnte, sowie der dem Kläger im Interesse des Staates nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO verweigerten Akteneinsicht auseinandergesetzt und diese in seine Gesamtschau eingestellt. Eine Vorverurteilung seitens des Beschwerdegerichts und damit ein Ermessensfehlgebrauch durch Einstellen sachfremder Erwägungen in den Abwägungsvorgang hat nicht stattgefunden. Das Beschwerdegericht hat erkennbar die Berechtigung der gegen die Beklagten im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe offengelassen.

Rz. 18

3. Soweit die Rechtsbeschwerden schließlich meinen, der Kläger übe - für das Gericht im Sinne der Ausübung seiner Dispositionsmaxime bindend - sein Wahlrecht aus, ob er sich im Wege des Adhäsionsverfahrens (§ 403 StPO) am Strafverfahren beteilige oder ein Zivilverfahren anstrenge, und daraus ableiten wollen, dass im Rahmen der ausgeübten Auswahl eines Zivilverfahrens ein "Rückgriff" auf das Strafverfahren nach § 149 ZPO ausgeschlossen sei, ist ihnen auch hierin nicht zu folgen. Es liegt in der Hand der Parteien, ein Zivilverfahren anzustrengen und zu führen. Normadressat des § 149 Abs. 1 ZPO ist aber das Zivilgericht. Die prozessleitende Ermessensentscheidung des Zivilgerichts kann - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden - im Interesse von Prozessökonomie und einheitlichen Prozessergebnissen durchaus dazu führen, dass der Wille der Parteien, ein Verfahren fortzusetzen, in zeitlich begrenztem Umfang suspendiert wird. Der 2001 eingefügte Abs. 2 der Vorschrift gibt den Parteien nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit, mit einem Fortsetzungsantrag das Zivilgericht zur Verfahrensförderung anzuhalten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, 121 liSp), sofern nicht gewichtige Gründe für den Fortbestand der Aussetzung streiten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11829315

NJW 2018, 10

NJW 2018, 2267

FA 2018, 309

WM 2018, 1302

JZ 2018, 589

MDR 2018, 1337

VersR 2018, 1019

ZfS 2019, 29

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Zivilprozessordnung / § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Zivilprozessordnung / § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

  (1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.  (2) 1Das Gericht hat ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren