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Zerb 2/2015, Deutsch-türkische Erbrechtsfälle in der Anw ... / e) Rechtswahl

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Eine Rechtswahl wäre in diesen Fällen durchaus sinnvoll; dann gäbe es im Falle der güterrechtlichen Fragen um die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 (durch pauschalisierte Durchführung des Zugewinnausgleiches im Todesfall) keine Benachteiligung der Witwe, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Denn hinsichtlich des beweglichen Nachlasses in Deutschland und des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses in der Türkei verweist das türkische IPRG auf das türkische Güterrecht. Im Falle einer Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts würde die Witwe auch hinsichtlich des Nachlasses in der Türkei und des beweglichen Nachlasses in Deutschland zu 1/2 erben. Lediglich hinsichtlich des Immobilienbesitzes in der Türkei liegt keine rechtliche Ungleichbehandlung bei der Ermittlung der Erbquote vor.

Bei Immobilienbesitz in Deutschland beträgt die Erbquote sowohl für die deutsche als auch für die türkische Witwe je 1/2. Für beide Fallkonstellationen wird aufgrund der Belegenheit der Immobilie auf deutsches Güterrecht verwiesen, mit der Folge, dass der pauschale güterrechtliche Ausgleich durch Erhöhung der Erbquote um 1/4 durchzuführen ist. In derselben Fallkonstellation bleibt es im Falle des Immobilienbesitzes in der Türkei bei der gesetzlichen Erbquote von 1/4, da die Verweisung auf das Recht des Belegenheitsortes, und damit der Türkei, zu keiner pauschalen Erhöhung der gesetzlichen Erbquote führt. Eine Ungleichbehandlung liegt indes vor, wenn es um den beweglichen Nachlass geht. Die deutsche Witwe (Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Eheschließung) kann die Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um 1/4 hinsichtlich des gesamten beweglichen Nachlasses für sich beanspruchen, die türkische Witwe (Anwendung des gemeinsamen Heimatrec...

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