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ZErb 12/2012, Pflichtteilsrechte in der Enkelgeneration

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Eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH zu generationenüberspringenden Pflichtteilsrechten und zugleich eine Anmerkung zum Urteil des BGH vom 27. Juni 2012 – IV ZR 293/10

Einführung

Pflichtteilsrechte im Sinne des § 2303 BGB können nicht nur in der Generation der unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers (des Erblassers eigene Kinder), sondern auch bei entfernter verwandten Abkömmlingen, wie zum Beispiel den Enkeln des Erblassers, auftreten. Dieser Beitrag untersucht die systematischen Voraussetzungen für das Entstehen eines Pflichtteilsrechts in der Enkelgeneration und beleuchtet dabei die jüngere Rechtsprechung des BGH zu dieser Fragestellung kritisch.

I. Die Entscheidungen des BGH vom 13.4.2011 und vom 27.6.2012

Der vierte Senat des BGH hatte 2011 und 2012 jeweils einen Fall zu entscheiden, dessen maßgebliche Fragestellung darin bestand, ob ein Pflichtteilsrecht in der Enkelgeneration besteht, obwohl die Eltern der Enkel, also die Kinder der Erblasser, noch leben.

In der Entscheidung vom 13.4.2011[1] hat der BGH richtigerweise festgestellt, dass die Enterbung und Pflichtteilsentziehung eines unmittelbaren Abkömmlings dazu führt, dass dessen unmittelbare Nachkommen, also die Enkelkinder des Erblassers, pflichtteilsberechtigt werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Erblasserin ihren Sohn enterbt und ihm wirksam den Pflichtteil entzogen. Statt ihres Sohnes hat sie einen ihrer beiden Enkel zum Erben eingesetzt. Der andere Enkel (Kind des enterbten Sohnes) machte im Wege der Stufenklage gegen seinen Bruder den Pflichtteil geltend.

In dem am 27.6.2012[2] entschiedenen Fall hat der BGH dann ausgeführt, dass Enkelkinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, wenn der unmittelbare Nachkomme des Erblassers (also der Elternteil der Enkel) auf das Erbe verzichtet und später dennoch zum Erben ei...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Pflichtteilsentziehung des nähren Abkömmlings. Einrücken des entfernteren Abkömmlings in die Stellung als gesetzlicher Erbe. Ausschließung des entfernteren Abkömmlings von der Erbfolge durch weitere Verfügung von Todes ...

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