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ZErb 04/2020, Vermögensverzeichnis im Fall der Nacherbschaft

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Leitsatz

Ein im Rahmen der Nacherbschaft erstelltes Vermögensverzeichnis hat die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände, nicht jedoch bloße Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder Verbindlichkeiten zu umfassen. Weiß der Nacherbentestamentsvollstrecker, dass im Nachlass keine Wertgegenstände vorhanden sind, die nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt sind, wäre es reiner Formalismus, würde vom Nacherbentestamentsvollstrecker dennoch gefordert, vom Vorerben eine über das Nachlassverzeichnis hinausgehende Auskunft anzufordern.

OLG München, Beschl. v. 28.1.2020 – 31 Wx 439/17

1 Gründe

I. Der am 20.4.1987 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Von den Kindern aus erster Ehe sind zwei verstorben. Am Verfahren beteiligt sind daher drei Kinder aus erster Ehe (Beteiligte zu 2, 6 und 7) und drei Kinder aus der zweiten Ehe (Beteiligte 3 bis 5).

Mit seiner Ehefrau errichtete der Erblasser am 28.6.1962 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem Gütergemeinschaft vereinbart war und sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Nach Ziffer III. des Ehe- und Erbvertrags regelten die Ehegatten zugunsten Dritter, dass für den Fall des Ablebens des Ehemannes vor der Beteiligten zu 1 diese verpflichtet sei, bei Wiederheirat das Anwesen an sämtliche Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen zu übergeben. Sollte sie nicht wieder heiraten, sollte ihr das Recht zustehen, zu bestimmen, wann sie das Anwesen übergeben will.

In einem Nachtrag vom 10.12.1976 hoben die Ehegatten die Verfügungen des Erbvertrags vom 28.6.1962 auf und vereinbarten stattdessen, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen, der überlebende Ehegatte jedoch nur Vorerbe sein sollte, der allen gesetzlichen Beschwerungen und Beschränkungen eines Vorerben unterliege. Nacherben sol...

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OLG München 31 Wx 439/17
OLG München 31 Wx 439/17

  Leitsatz (amtlich) 1. Ist im Fall der Nacherbschaft ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, so hat dies die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände, nicht jedoch bloße Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder Verbindlichkeiten zu umfassen. 2. ...

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