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ZAP 8/2023, Basiswissen: Zuständiges Gericht in Zivilsachen / 1. Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit unterscheidet die Zuordnung einer Streitsache nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 23a, 71 GVG in erster Instanz zum Amtsgericht oder Landgericht. Die Unterscheidung erfolgt in erster Linie nach dem Wert des Streitgegenstands, welcher sich nach den Regelungen der §§ 2 ff. ZPO bestimmt. Gemäß § 23 Nr. 1 GVG ist das AG für Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000 EUR zuständig. Das LG wird somit grds. dann in erster Instanz tätig, wenn der Streitwert den Grenzwert von 5.000 EUR überschreitet (§ 71 Abs. 1 GVG). Daneben sind jedoch eine Reihe von Spezialzuweisungen zu berücksichtigen.

a) Zuständigkeitsstreitwert

Der für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach den Vorschriften des §§ 2 ff. ZPO zu bemessene Streitwert ist der sog. Zuständigkeitsstreitwert. Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts erfolgt grds. nach freiem Ermessen von dem Gericht in den Urteilsgründen oder durch einen gesonderten Beschluss (§ 3 ZPO). Damit ist jedoch nicht verbunden, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen kann. Der Streitwert wird durch den Streitgegenstand (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Antrag samt Lebenssachverhalt) bestimmt. Entscheidend ist das, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will. Daher bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert nach dem Interesse des Klägers oder Antragstellers, welches anhand des Klageantrags in der Klageschrift oder der Antragsschrift ermittelt wird (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; s. BVerfG, Urt. v. 22.10.1996 – XI ZR 249/95, NJW 1997, 311, 312; vgl. auch m.w.N. Wendtland in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn 1; Bendtsen in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 3 ZPO, Rn 2.1).

 

Hinweis:

Das Vorbringen des Beklagten und sein Interesse an der Abweisung der Klage spielen hierbei keine Rolle. Auch die Erfolgsaus...

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