Ausschließlich zuständig sind die Arbeitsgerichte auch für Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit einem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG. Das ist etwa zu bejahen, wenn der Arbeitgeber seinem gekündigten Arbeitnehmer vorwirft, dieser habe über ihn noch während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zwecks Abwerbung anschwärzende und geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2002 – 20 W 55/02).

 

Hinweis:

Kann eine beim Arbeitsgericht eingereichte Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber sowohl auf einen Amtshaftungsanspruch als auch auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (ArbG Heilbronn, Beschl. v. 25.2.2004 – 7 Ca 25/04).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge