(EuGH, Urt. v. 26.2.2015 – C-472/13) • Gemäß der europäischen Richtlinie über den Flüchtlingsstatus (Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004, ABl. L 304, S. 12, ber. ABl. 2005, L 204, S. 24) kann als "Verfolgung" auch eine drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes gelten, wenn dieser Verbrechen umfassen würde. Hierfür ist nicht erforderlich, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten; es reicht vielmehr, wenn der Asylantragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden. Jedoch muss die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Schutz der EU-Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn dem Betroffenen ein Verfahren der Kriegsdienstverweigerung zur Verfügung gestanden hatte. Hinweis: Die Entscheidung betrifft den Fall des US-Deserteurs Andre Shepherd, der in Deutschland Asyl beantragt hat, um einem Einsatz im Irak zu entgehen. Nun müssen erneut die deutschen Gerichte über den Antrag entscheiden, jedoch zeichnen die vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien nach Auffassung von Kommentatoren bereits vor, dass der Asylantrag abzulehnen ist, da Shepherd vor seiner Desertion im April 2007 nicht versucht hatte, den Kriegsdienst zu verweigern.

ZAP EN-Nr. 306/2015

ZAP 7/2015, S. 362 – 362

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