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ZAP 6/2017, Der Anspruch auf Vertragsstrafe und seine Du ... / 3. Bestimmung der Höhe

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Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe bringt regelmäßig besonders große Schwierigkeiten mit sich. Diese Schwierigkeiten sind je nach Art des Vertragsstrafeversprechens unterschiedlicher Natur.

a) Festes Vertragsstrafeversprechen

Beim festen Vertragsstrafeversprechen erfolgt die Bestimmung der Höhe im Ausgangspunkt durch die Multiplikation der Vertragsstrafe mit der Zahl der Zuwiderhandlungen. Als "Zuwiderhandlung" ist hierbei aber nicht der Einzelakt – z.B. der Verkauf – im tatsächlichen Sinne, sondern die Handlung im Rechtssinne zu verstehen; so liegt insbesondere bei einer natürlichen Handlungseinheit nur eine Handlung im Rechtssinne vor (vgl. BGH GRUR 2015 Rn 29 – Kopfhörerkennzeichnung). Gelangt man nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass mehrere Handlungen im Rechtssinne bestehen, so ist auf nächster Stufe festzustellen, ob mehrere Zuwiderhandlungen, d.h. mehrere Handlungen im Rechtssinne, zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind; ob dies der Fall ist, ist seit der Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilrecht (BGH GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag) im Rahmen einer am Unterlassungsvertrag orientierten Einzelfallbetrachtung festzustellen. Diese kann bzw. wird regelmäßig ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu sehen sind und daher auch nur zu einem einzigen Vertragsstrafeanspruch führen (BGH GRUR 2015 Rn 29 – Kopfhörerkennzeichnung).

Führt auch dieser zweite Prüfungsschritt zur Annahme mehrerer Handlungen, kann – wie auch sonst – auf dritter Stufe eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB angezeigt sein. Auf das Vertragsstrafeversprechen eines Kaufmanns findet § 343 BGB bekanntlich kei...

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