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ZAP 5/2022, Start-ups im Spiegel der Rechtsprechung

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Zusammenfassung

Das Segment der Start-up-Unternehmen wächst. Darunter sind Unternehmensgründungen meist mehrerer jüngerer Gründer zu verstehen, die ein Produkt auf eine bislang nicht am Markt etablierte, innovative Weise vermarkten. Mit Hilfe der Digitalisierung weisen Start-ups ein skalierbares Wachstumspotenzial auf, das für institutionelle Investoren interessant ist. Damit ergibt sich auch neuer Beratungsbedarf für dieses innovative Feld der Neugründungen. Start-up-spezifisch ist es bei der Beratung, schnelles Wachstum zu ermöglichen. Eine Auswertung der Rechtsprechung zu Start-ups hilft, Blockaden eines schnellen Wachstums zu vermeiden.

I. Start-ups und Arbeitsrecht

1. BYOD ("Bring your own device")

Im ersten hier vorzustellenden Fall bot ein Start-up digitale Bestellungen bei Restaurants an, die dann durch Fahrradkuriere ausgeliefert wurden. Die Einsatzpläne, Restaurant- und Kundenadressen mussten die Kuriere über eine App abrufen. Einer von ihnen verklagte das Unternehmen darauf, dass es ihm hierfür ein Smartphone mit entsprechendem Datenvolumen und ein Fahrrad zur Verfügung stellen solle. In den AGB des Start-ups fehlten diese Gegenstände in der Auflistung der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Gegenstände.

Das Hessische LAG. (Urt. v. 19.2.2021 – 14 Sa 306/20; Urt. v. 21.3.2021 – 14 Sa 1158/20) ordnete derartige Kuriere zunächst als Arbeitnehmer ein. Aus dem Beschäftigungsanspruch leite sich ab, dass Arbeitsmittel arbeitgeberseitig zu stellen seien, §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB (vgl. BAG, Urt. v. 14.10.2003, 9 AZR 657/02; Urt. v. 12.4.2011 – 9 AZR 14/10). Da die AGB die Arbeitsmittel ohne Fahrrad und Smartphone abschließend auflisteten, waren diese Gegenstände als arbeitgeberseitig zustellende Arbeitsmittel abbedungen.

Dies betrachtete das LAG wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kuriers als unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Den ...

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