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ZAP 3/2020, Modernisierung des Strafverfahrens – Teil 1: ... / V. Telefonüberwachung (§ 100a StPO)

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Änderungen im Überblick:

  • Norm: § 100a Abs. 1 StPO
  • Sachlicher Geltungsbereich: Telefonüberwachung/Ermittlungsmaßnahmen
  • Verteidigerstrategie: Beweisverwertungsverbote

1. Neuregelung

Bisher konnte eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO in Diebstahlsfällen nur angeordnet werden, wenn es um einen Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB ging. Dies ist nun in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j um die Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB erweitert worden (zur Kritik u.a. die Stellungnahme der BRAK Nr. 30/2019 vom November 2019, S. 13 unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/november/stellungnahme-der-brak-2019-30.pdf ).

Begründet wird diese Verschärfung mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. u.a. BVerfG NJW 2012, 833, 836; allgemein zur Telefonüberwachung Burhoff, EV, Rn 3919 ff., zu den Voraussetzungen Rn 4045 ff.). Danach verfüge der Gesetzgeber "über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung darüber, welche Straftaten er zum Anlass für bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen machen möchte" (BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber habe sich aber in der vergangenen Legislaturperiode 2017 bewusst dazu entschieden, den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wegen der mit dem Delikt verbundenen Verletzung der höchstpersönlichen Privatsphäre als ganz besonders gravierend einzustufen und ihn dadurch beispielsweise dem Raub gleichgestellt (vgl. 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Wohnungseinbruchdiebstahl v. 17.7.2017 – BGBl I, S. 2442). Der Strafrahmen des Wohnungseinbruchdiebstahls sei aus diesem Grund erheblich angehoben und der Wohnungseinbruchdiebstahl ...

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