Innerhalb der Regelungen zum Vertragsgegenstand werden das Leistungs- und Produktprogramm des Franchisegebers sowie die Nutzungsrechte für gewerbliche Schutzrechte des Franchise-Systems (Marke/Domain) festgelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebenen Schutzrechte auch tatsächlich auf den Franchisegeber einzutragen sind.

 

Hinweis:

Insofern empfiehlt es sich, darauf zu drängen, Kopien dieser gewerblichen Schutzrechte als Anlagen dem Franchisevertrag beizufügen, um auch so den Gegenstand der erteilten Schutzrechte genau zu umschreiben und festzulegen, aber auch um kontrollieren zu können, ob der Franchisegeber Inhaber der Markenrechte ist.

Sollte der Franchisegeber nicht Inhaber, sondern nur Lizenznehmer der gewerblichen Schutzrechte sein, so muss zum einen der Lizenzvertrag zeitlich unbefristet und zum anderen dem Franchisegeber das Recht eingeräumt worden sein, Unterlizenzen an Franchisenehmer zu erteilen (s. insoweit Flohr, Franchisevertrag, S. 106 f.; Metzlaff, in: Praxishandbuch Franchising, § 8 Rn 27–50 mit umfassenden Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge