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ZAP 22/2018, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrecht ... / 4. Auswirkung von Haftungsbeschränkungen

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a) Verletzung des Beifahrers

Wird der Beifahrer durch einen vom Fahrer und einem Dritten verursachten Unfall verletzt, haften der Halter des Kraftfahrzeugs, in dem der Beifahrer gesessen hat, und der Halter des anderen Fahrzeugs dem Beifahrer gegenüber gem. § 840 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG in voller Höhe. Eine Unfallmitverursachung des Fahrers muss sich der Beifahrer nicht anrechnen lassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beifahrer selbst Halter des Kraftfahrzeugs ist (BGH NJW 1956, 1067) oder wenn er sich zu einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrer ins Auto gesetzt hat.

Besonderheiten gelten bei einem Haftungsverzicht. Hat der Fahrer den Unfall leicht fahrlässig verursacht, kann er sich aber gegenüber dem Beifahrer z.B. wegen einer Gefälligkeitsfahrt auf einen stillschweigend geschlossenen Haftungsverzicht berufen (BGH VersR 1978, 625; 1980, 384, 385; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; OLG München DAR 1998, 17), wobei dieses Haftungsprivileg aber nur im Innenverhältnis gilt. Dies bedeutet, dass der Beifahrer den Unfallgegner auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, während sich der Dritte im Wege des Rückgriffs beim Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs, in dem der verletzte Beifahrer gesessen hat, nach §§ 7, 17, 18 StVG zumindest teilweise schadlos halten kann (vgl. BGH NJW 1989, 2386, 2387; MDR 1983, 219; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn 19 ff.; a.A. die h.L., die den Ersatzanspruch des Beifahrers gegen den Dritten um den Verursachungsanteil des Fahrers kürzt).

Besonders liegt es, wenn für die Verletzung des Beifahrers neben dem Fremdschädiger auch ein Angehöriger (z.B. der Fahrer oder Halter des Kraftfahrzeugs) haftet. In einem solchen Fall ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gem. § 242 BGB auf das beschränkt, was er be...

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