(LG Mönchengladbach, Urt. v. 17.6.2015 – 4 S 141/14) • Besitzen die bei der Errichtung einer Terrassenüberdachung verwendeten Sonnenschutzplatten keine Ü-Kennzeichnung oder CE-Konformitätserklärung, entsprechen sie nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. In einem solchen Fall kann sich der Auftraggeber auf die vertraglichen Gewährleistungsrechte berufen. Hinweis: Bauprodukte dürften nach § 3 Abs. 2 BauO NW bei der Errichtung von Bauwerken nur verwendet werden, wenn sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die gesetzlichen Vorgaben in § 20 Abs. 1 BauO NW und § 4 Abs. 1 BauPG verlangen für Bauprodukte, dass diese einen Übereinstimmungsnachweis in Form des Ü-Zeichens bzw. die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen. Dies bindet nicht nur den Unternehmer, sondern insb. auch den Auftraggeber. Fehlt den verwendeten Materialen die Ü-Kennzeichnung oder die CE-Konformitätserklärung, entsprechen sie nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Deshalb kann sich der Auftraggeber nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen auf die vertraglichen Gewährleistungsrechte berufen. Gerade wenn Arbeiten beauftragt sind, die offensichtlich Aspekte der Bausicherheit berühren, sollte vor Baubeginn klargestellt werden, dass die verwendeten Materialien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

ZAP EN-Nr. 741/2015

ZAP 2/2015, S. 1062 – 1062

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge