(EuGH, Urt. v. 8.9.2016 – C-160/15) • Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten. Hinweis: Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass der Gerichtshof vom Schlussantrag seines Generalanwalts (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 9/2016, S. 453) abgewichen ist und das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht in den Vordergrund gestellt hat. Erste Kommentare zu der EuGH-Entscheidung bemängeln überwiegend, dass damit sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Presse- und Kommunikationsfreiheit im Internet zu weit eingeschränkt werden.

ZAP EN-Nr. 737/2016

ZAP F. 1, S. 1109–1109

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