(BGH, Beschl. v. 10.8.2017 – III ZA 42/16) • Für das Mahnverfahren kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren. Mutwilligkeit liegt insb. vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Die Rechtsverfolgung kann mutwillig sein, wenn eine verständige Partei, die selbst für die Gerichtskosten aufzukommen hat, davon abgesehen hätte, einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 EUR gegen den Freistaat B. zu beantragen.

ZAP EN-Nr. 624/2017

ZAP F. 1, S. 1043–1043

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